Bremen

Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
07.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 20
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
§ 1

Zweck

Zweck des Gesetzes ist die Bestimmung der zuständigen Stellen nach dem Transplantationsgesetz und die Regelung des Näheren zur Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Transplantationsgesetzes und zum Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 4 Satz 1 des Transplantationsgesetzes.

§ 2

Lebendspendekommission

(1) Zuständige Kommission nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes ist die bei der Ärztekammer Bremen zu bildende „Lebendspendekommission des Landes Bremen“ (Lebendspendekommission).

(2) Der Lebendspendekommission gehören als Mitglieder an 1. eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, 2. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, 3. eine in psychologischen Fragen erfahrene Person und 4. eine Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten.

(3) Der Vorstand der Ärztekammer Bremen bestellt im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz die Mitglieder der Lebendspendekommission und das vorsitzende Mitglied. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Bestellungen erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt. Die Ärztekammer Bremen kann im Einvernehmen mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz weitere Mitglieder und Vertretungen bestellen, wenn dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Lebendspendekommission erforderlich ist. Die Mitglieder der Lebendspendekommission sind weisungsunabhängig.

(4) Anträge an die Lebendspendekommission auf Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes können von einem in Bremen gelegenen Transplantationszentrum, in dem das Organ entnommen werden soll, gestellt werden.

(5) Der Antrag nach Absatz 4 bedarf der Schriftform. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten 1. Name der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers, 2. Alter der Spenderin oder des Spenders und der Empfängerin oder des Empfängers, 3. Einwilligungserklärung der Spenderin oder des Spenders und Einverständniserklärung der Empfängerin oder des Empfängers, 4. Niederschrift über die Aufklärung der Spenderin oder des Spenders nach § 8 Absatz 2 Satz 4 des Transplantationsgesetzes, 5. die ärztliche Beurteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Transplantationsgesetzes, 6. die ärztliche Beurteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsgesetzes, 7. bei der geplanten Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ein Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis oder die besondere persönliche Verbundenheit zwischen der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes, 8. Name, Beschäftigungsnachweis des Arbeitgebers und Kopie der Approbationsurkunde der Ärztin oder des Arztes sowie Vorlage einer Erklärung, dass die Entnahme des Organs bei der Spenderin oder dem Spender von der Ärztin oder dem Arzt vorgenommen wird, die oder der die Spenderin oder den Spender nach § 8 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes aufgeklärt hat und 9. Nachweis über die Bereitschaft der Spenderin oder des Spenders zur Teilnahme an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes.

(6) Die Lebendspendekommission berät den Antrag unverzüglich in nichtöffentlicher Sitzung. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Spenderin oder der Spender und die Empfängerin oder der Empfänger sollen persönlich gehört werden. Die Lebendspendekommission kann darüber hinaus weitere Personen anhören, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist.

(7) Die Lebendspendekommission gibt ihre Stellungnahme aufgrund des Gesamtergebnisses der Sitzung ab. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und dem antragstellenden Transplantationszentrum, der Spenderin oder dem Spender und der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich bekannt zu geben. Die gutachterliche Stellungnahme ist nicht rechtsmittelfähig.

(8) Die Lebendspendekommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(9) Die Lebendspendekommission darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 8 Absatz 3 Satz 2 des Transplantationsgesetzes erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie die erstellte gutachterliche Stellungnahme und die Niederschrift über die Sitzung sind innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe an die in Absatz 7 genannten Adressaten zu anonymisieren.

(10) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehenamtlich aus. Bei der Erledigung ihrer Aufgaben kann sich die Lebendspendekommission der Geschäftsstelle der Ärztekammer Bremen bedienen. Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die die nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz zu zahlende Aufwandsentschädigung nicht überschreiten darf.

(11) Die Ärztekammer Bremen macht gegenüber dem antragstellenden Transplantationszentrum die ihr durch die Tätigkeit der Lebendspendekommission entstehenden Kosten geltend. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Organtransplantation nicht durchgeführt wird. Soweit die Kosten nicht von Dritten getragen werden, erstattet sie das Land.

§ 3

Transplantationsbeauftragte

(1) Jedes Entnahmekrankenhaus bestellt mindestens eine ärztliche oder einen ärztlichen Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes und darüber hinaus, soweit erforderlich, weitere Transplantationsbeauftragte nach § 9b Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes.

(2) Andere Krankenhäuser können Transplantationsbeauftragte bestellen. § 9b Absatz 1 Satz 3 bis 6 und Absatz 2 des Transplantationsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Zur ärztlichen Transplantationsbeauftragten oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten darf nur bestellt werden, wer über eine Facharztqualifikation verfügt und 1. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Intensivmedizin oder 2. eine Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“ nachweisen kann.

(4) Als weitere Transplantationsbeauftragte dürfen nur Personen bestellt werden, die 1. eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder 2. die staatliche Anerkennung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann nachweisen. Personen nach Satz 1 müssen zudem 1. die staatliche Anerkennung zur Führung der Fachweiterbildungsbezeichnung als Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivmedizin und Anästhesie und 2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Intensivmedizin nachweisen.

(5) Die Bestellung erfolgt durch die Geschäftsführung des Krankenhauses. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist zu begründen. Die oder der Transplantationsbeauftragte kann jederzeit zurücktreten. Widerruf und Rücktritt bedürfen der Schriftform.

§ 4

Schulungen und Vertiefungsveranstaltungen der Transplantationsbeauftragten

(1) Transplantationsbeauftragte nach § 3 Absatz 3 und 4 müssen eine Schulung, die auf die Tätigkeit vorbereitet, erfolgreich abgeschlossen haben. Die Inhalte der Schulung haben sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte zu orientieren.

(2) Transplantationsbeauftragte haben an Vertiefungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Vertiefungsveranstaltung ist drei Jahre nach Bestellung zu absolvieren und danach alle drei Jahre zu wiederholen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Transplantationsbeauftragte, die an Schulungen nach Absatz 1 oder Vertiefungsveranstaltungen nach Absatz 2 teilnehmen, sind für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts freizustellen. Die Kosten für die Teilnahme einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten trägt der Krankenhausträger.

§ 5

Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stellen nach § 2 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes sind 1. die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, 2. die Kassenärztliche Vereinigung im Lande Bremen, 3. die zugelassenen Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. die Ärztekammer Bremen.

(2) Zuständige Behörde beziehungsweise Stelle nach § 9a Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1b Satz 1 und § 15f Absatz 1 Nummer 7 des Transplantationsgesetzes ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 6

Übergangsvorschriften

(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Transplantationsbeauftragte, die die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 nicht erfüllen, gelten als fachlich qualifiziert, wenn sie die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragter bereits drei Jahre ausgeübt haben.

(2) § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Transplantationsbeauftragte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellt wurden. Die Schulung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 ist spätestens bis zum 1. April 2022 nachzuholen. Danach gilt § 4 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Art. 2

Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 — 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2019 (Brem.GB. S. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2. „Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können eine gemeinsame Ethikkommission errichten.“ 3. § 11b wird gestrichen. 4. In § 22 Absatz 2 werden nach dem Wort „Satzungen“ das Komma und die Wörter „Berufsordnungen, Weiterbildungsordnungen, Wahlordnungen und Satzungen der Versorgungswerke“ gestrichen.

5. § 34 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Weiterbildung kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung in einem Umfang von mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen. Die Teilzeitweiterbildung muss der Vollzeitweiterbildung hinsichtlich Niveau und Qualität entsprechen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.“

6. Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Hierzu zählen auch Praxen niedergelassener Ärzte und Medizinische Versorgungszentren.“

7. Nach § 36 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Sofern im Rahmen der Weiterbildung die erfolgreiche Teilnahme an Kursen, Seminaren oder sonstigen Veranstaltungen vorgesehen ist, ist eine vorherige Anerkennung des Kurses, des Seminars oder der sonstigen Veranstaltung durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich.“

8. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse und sonstige Nachweise über Art und Durchführung der Weiterbildung dokumentiert wird.“

9. § 37a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt: „(6) Die zuständige Kammer prüft im Einzelfall, ob unter den Voraussetzungen des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG ein partieller Zugang gewährt werden kann. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere Gründe der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit entgegenstehen. Die Kammern können Näheres zum partiellen Zugang in ihren Weiterbildungsordnungen regeln.“

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

10. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. Anforderungen an Zeugnisse oder andere Nachweise über die Weiterbildung,“

b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.

11. § 43 Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Transplantationsgesetz vom 27. Oktober 1998 (Brem.ABl. S. 637 ― 2127-e-1-) aufgehoben. Bremen, den 31. März 2020 Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.