Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen und der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (Hebammenausführungsgesetz – HebAusfG)
- Ausfertigungsdatum:
- 23.03.2022
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2022 Nr. 25
Eingangsformel
Zuständige Landesbehörde
Zuständige Behörde im Sinne des § 64 Absatz 1 des Hebammengesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
Verordnungsermächtigung
Die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. weitere als die in § 10 Absatz 1 des Hebammengesetzes genannten Voraussetzungen für den Zugang zum Hebammenstudium im Benehmen mit der Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu bestimmen,
2. bis zum Jahr 2030 einen geringeren als den in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Hebammengesetzes vorgesehenen Umfang für die Praxisanleitung vorzusehen, jedoch nicht unter 15 Prozent der von der studierenden Person während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stundenanzahl,
3. zu bestimmen, welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebammen, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von Praxiseinsätzen im Hebammenstudium nach § 13 Absatz 3 des Hebammengesetzes geeignet sind,
4. den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen zu absolvieren sind, unter entsprechender Erhöhung des Stundenumfanges auf bis zu drei Jahre zu verlängern.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.