Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Inneres an die europäische Datenschutz-Grundverordnung und zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 39
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Wahlgesetzes
Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBI. S. 321 — 111-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Februar 2018 (Brem.GBI. S. 34) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57 folgende Angabe eingefügt:
„§ 57a Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679“.
2. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:
„§ 57a
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte nach den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 17) bis zum Ablauf des Wahltages,
2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.“
Änderung der Bremischen Landeswahlordnung
Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 — 111-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2018 (Brem.GBl. S. 16) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 99 folgende Angabe eingefügt:
„§ 99a Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679".
2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
„§ 99a
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte nach den Artikeln 16 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 17 des Bremischen Wahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages,
2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (§ 12) bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.“
Änderung des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
Das Bremische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135 — 210-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2017 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 wird das Wort „Datenübermittlung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Datenübermittlungen“ durch das Wort „Verarbeitungen“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „speichert“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „speichern“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt und die Wörter „und nutzen“ gestrichen.
4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „gespeichert, geändert oder gelöscht“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „übermittelten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.
Änderung des Gesetzes über die Presse
Das Gesetz über die Presse vom 16. März 1965 (Brem.GBl. S. 63 ― 225-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken
(1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.
(2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird.
(3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse, eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten oder in Netzen in elektronischer Form zur Verbreitung bestimmten Darstellungen in Schrift, Bild, gesprochener Sprache und Musikalien.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Druckwerken“ durch das Wort „Medienwerken“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, Nummer 1 und 2 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „Druckwerke“ durch das Wort „Medienwerke“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Anbietungspflicht der Verleger und Hersteller
(1) Verleger haben von jedem Medienwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, unabhängig von dessen Herstellungsart oder Wiedergabeform, der Staats- und Universitätsbibliothek Bremen ein Exemplar (Pflichtexemplar) anzubieten und auf Verlangen abzuliefern. Die Staats- und Universitätsbibliothek Bremen sammelt und erschließt die Medienwerke, sichert sie auf Dauer in geeigneter Form und hält sie für die Allgemeinheit nutzbar bereit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Hersteller, wenn das Medienwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.
(3) Verleger und Hersteller periodischer Medienwerke genügen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Medienwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten.
(4) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgestaltung der Pflichten für die Verleger und Hersteller zu erlassen.
(5) Mit der Abgabe der elektronischen Form räumt der Verleger der Staatsund Universitätsbibliothek Bremen das Recht ein, die Daten zu speichern, zu vervielfältigen und verändern, soweit dies zur dauerhaften Archivierung notwendig ist. Ebenso wird das Recht zur öffentlichen Zugänglichkeit in den Räumen der Bibliothek unter Beachtung der Bestimmungen des Urheberrechts eingeräumt, sofern der Herausgeber dies nicht ausdrücklich einschränkt oder untersagt. Ein Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung der abliefernden Stelle entsteht nur, wenn das Medienwerk für die Öffentlichkeit nutzbar ist.“
Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes
Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255 ― 2191-b-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Spielersperre
(1) Die Mitwirkungspflicht der in der Freien Hansestadt Bremen tätigen Vermittler gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags erstreckt sich auch darauf, den Veranstalter unverzüglich über tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Fremdsperre gemäß § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags in Kenntnis zu setzen.
(2) Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für die Daten gesperrter Spieler sind neben der zuständigen Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags jeweils für ihren Verantwortungsbereich diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben.
(3) Vor Aufnahme einer Fremdsperre nach § 8 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages in die Sperrdatei ist der betroffene Spieler anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die zugrunde liegenden Meldungen Dritter zu überprüfen.
(4) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. Dem Antrag des Spielers ist nur zu entsprechen und die Aufhebung in die Sperrdatei nur einzutragen, wenn der Spieler glaubhaft macht, dass die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, entfallen sind.
(5) Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden. Aus der Sperrdatei werden die Sperrdaten nach §§ 8 und 23 des Glücksspielstaatsvertrags den für die Führung der Sperrdatei zuständigen Stellen anderer vertragsschließender Länder sowie auf Anfrage den Spielbanken und den sonstigen Stellen, die Spielverbote zu überwachen haben, mitgeteilt. Eine Übermittlung der Sperrdaten an andere deutsche Spielbanken und an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
(6) Der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Senator für Inneres wird ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des § 1 des Glücksspielstaatsvertrags durch Rechtsverordnung näher zu regeln, wie Veranstalter und Vermittler von Lotterien und Sportwetten ihren Verpflichtungen gemäß § 21 Absatz 5, § 22 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags nachzukommen haben und wie der Datenaustausch mit der Sperrdatei gemäß §§ 8
und 23 des Glücksspielstaatsvertrags stattzufinden hat. In der Rechtsverordnung können zur Vereinheitlichung und Steigerung der Wirksamkeit des Sperrsystems Regelungen zur Ausgabe und Verwendung einer personenbezogenen Spielerkarte getroffen werden. Es kann vorgeschrieben werden, dass der Einsatz dieser Spielerkarte im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die einzige zulässige vergleichbare Identitätskontrolle im Sinne der § 21 Absatz 5 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags ist.“
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach § 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach § 8 Absatz 2 Verantwortlichen zu unterrichten.“
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 ― 2191-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 532) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sind die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen und liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vor, hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei einzutragen. Dem Antrag des Spielers ist nur zu entsprechen und die Aufhebung in die Sperr-
datei nur einzutragen, wenn der Spieler glaubhaft macht, dass die Gründe, die zu der Sperre geführt haben, entfallen sind."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes für die Daten gesperrter Spieler sind neben der zuständigen Behörde nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags jeweils für ihren Verantwortungsbereich diejenigen Stellen, welche die Sperre ausgesprochen oder den Antrag auf Selbstsperre entgegengenommen haben.“
d) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.
2. Nach § 3d wird folgender § 3e eingefügt:
„§ 3e
Beschränkung von Rechten der betroffenen Person nach der Verordnung (EU) 2016/679
Zum Schutz der Spieler und zum Zwecke der Bekämpfung der Glücksspielsucht bestehen die Rechte nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht, soweit es personenbezogene Daten von gesperrten Spielern betrifft und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre nach § 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages nicht vorliegen. Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts durch den nach § 3b Absatz 6 Verantwortlichen zu unterrichten.
Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
Das Bremische Hilfeleistungsgesetz vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348 ― 2132-a-1) wird wie folgt geändert:
1. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Verarbeitung der Daten, die für die Aufgabenerfüllung einschließlich der Aufzeichnungen der Notrufe nicht mehr benötigt werden, aber aus Dokumentationsgründen aufzubewahren sind, ist einzuschränken. Die Einschränkung der Datenverarbeitung darf unter den in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) genannten Voraussetzungen nur mit Zustimmung der Leitung der Berufsfeuerwehr aufgehoben werden. Andere Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Bremischen Datenschutzgesetzes“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Feuerwehr darf zur Personalverwaltung und zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft die erforderlichen personenbezogenen Daten der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr verarbeiten.“
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Der Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen ist zur Aufklärung eines Lagebildes zulässig. Die Feuerwehr darf die daraus erhobenen Daten für einsatztaktische Entscheidungen, für die Planung und Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen einschließlich Übungen verarbeiten. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Die Daten, die für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.“
3. In § 64 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „zu sperren“ durch das Wort „einzuschränken“ ersetzt.
4. In § 65 werden nach den Wörtern „nähere Bestimmungen“ die Wörter „insbesondere zu Speicherfristen und technischen und organisatorischen Maßnahmen“ eingefügt.
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes
In § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes vom 22. September 1959 (SaBremR 7815-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 469) geändert worden ist, wird das Wort „Stadtamt“ durch das Wort „Bürgeramt“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
Bremen, den 8. Mai 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.