Bremen

Gesetz zur Anpassung von Vorschriften aus dem Bereich Häfen an die Datenschutz-Grundverordnung

Ausfertigungsdatum:
22.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 108
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

§ 14 der Bremischen Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 — 9511-d-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter „sind sie zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung einzuschränken“ ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch „zehn“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 2

Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 — 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56 wie folgt gefasst:

„§ 56 Verarbeitung personenbezogener Daten“

2. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Datenerhebung“ durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter „unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Regelungen“ gestrichen.

3. § 58 wird wie folgt gefasst:

„§ 58

Datenübermittlung

(1) Personenbezogene Daten werden an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten öffentlichen Stellen übermittelt. Die Übermittlung ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bremischen Hafenbetriebsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist oder soweit eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 3 Absatz 2 und § 4 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten können an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten, nichtöffentlichen Stellen übermittelt werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist. Im Übrigen ist die Übermittlung an die am Hafen- und Schifffahrtsbetrieb beteiligten Unternehmen und Einrichtungen wie Schlepper- und Vertäuunternehmen, Umschlagsbetriebe, Makler, Stauereien, Seemannsmission, Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger und anderer Serviceunternehmen nur zulässig, wenn die Betroffenen eingewilligt haben. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.

(3) Durch organisatorische und technische Maßnahmen wird sichergestellt, dass der Zugriff auf die von der Hafenbehörde erhobenen und gespeicherten Daten nur durch berechtigte Nutzer erfolgt. Die Hafenbehörde überwacht als speichernde Stelle die Zugriffsprozeduren und legt die sicherungstechnischen Maßnahmen fest. Das jeweilige Zugriffsprofil darf nur die für die Aufgabenerfüllung der anschlussberechtigten Nutzer erforderlichen Informationen enthalten. Die Leitung der anschlussberechtigten Stelle bestimmt schriftlich den Kreis der berechtigten Personen.“

Art. 3

Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes

Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307 — 9511-a-7), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 8 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

„§ 21 Berichtigen, Löschen und Einschränken der Verarbeitung personenbezogener Daten“.

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Sperren“ durch die Wörter „Einschränken der Verarbeitung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „sind die personenbezogenen Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzuschränken“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die Daten zu sperren“ durch die Wörter „ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gesperrte Daten“ durch die Wörter „Daten, deren Verarbeitung eingeschränkt wurde,“ ersetzt.

3. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„§ 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz- Grundverordnung bleibt unberührt.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

Art. 4

Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes

§ 9 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 — 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Datenverarbeitung und Datenschutz

(1) Die Hafenbehörde darf zur Erfüllung der nach

1. diesem Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

2. dem Gefahrgutbeförderungsrecht und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

3. dem Seeaufgabengesetz und dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

4. dem Gesetz vom 10. Februar 1976 zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,

5. der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen und

6. dem Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz

bestimmten Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die Datenverarbeitung dient der Steuerung und Überwachung des Schiffsverkehrs, der Überwachung von Umschlagsvorgängen einschließlich des Ein- und Ausschiffens von Fahrgästen, der Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter, der Steuerung und Überwachung der Schiffsabfallentsorgung sowie der Festsetzung von Hafengebühren.

(3) Zu Zwecken der Hafenverwaltung und Hafenentwicklung sowie zur Gewährleistung der Hafensicherheit darf die Hafenbehörde statistische Daten über Schiffsbewegungen und über den Umschlag der See- und Binnenschifffahrt verarbeiten.

(4) Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten kann unter den Voraussetzungen des § 7 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz- Grundverordnung im Abrufverfahren oder im gemeinsamen Verfahren erfolgen.

(5) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1. ihre Speicherung unzulässig ist oder

2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Werden die personenbezogenen Daten voraussichtlich erneut benötigt, dürfen sie bis zu zwei Jahre nach ihrer letzten Nutzung gespeichert bleiben, wenn offensichtlich ist, dass die Speicherung im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Speicherung ihre Einwilligung verweigern würde.

(6) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen trifft durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger sowie die Form der Übermittlung.

(7) Soweit in diesem Gesetz und in den zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“

Art. 5

Änderung der Bremischen Schiffsassistenzverordnung

§ 8 Absatz 2 der Bremischen Schiffsassistenzverordnung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 415; 2003 S. 185 — 9511-a-4), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Seeschiffsunternehmen hat die Daten nach Absatz 1 der Hafenbehörde für ihre Aufgaben nach § 6 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.“

Art. 6

Änderung der Bremischen Vertäuverordnung

In § 8 Absatz 1 der Bremischen Vertäuverordnung vom 27. Juni 2001 (Brem.GBl. S. 231; 2002 S. 3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2021 (Brem.GBl. S. 537) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „Vertäudienstunternehmen hat“ die Wörter „für die Dauer von zwei Jahren“ eingefügt.

Art. 7

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Oktober 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.