Bremen

Gesetz zur Anpassung glücksspielrechtlicher Regelungen an den Glücksspielstaatsvertrag 2021

Ausfertigungsdatum:
22.06.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 70
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes

Das Bremische Glücksspielgesetz vom 12. Juni 2012 (Brem.GBl. S. 255 — 2191-b-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2019 (Brem.GBl. S. 684) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 5a werden die Wörter „für Sportwetten“ gestrichen.

b) Nach der Angabe zu § 5a wird die Angabe „§ 5b Anforderungen an das Personal von Wettvermittlungsstellen, Schulung“ eingefügt.

c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Übermittlung von Spielerdaten zu Forschungszwecken“

d) In der Angabe zu § 10 werden nach dem Wort „Glücksspielaufsicht“ die Wörter „, zuständige Behörden“ eingefügt.

e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 (weggefallen)“

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „öffentliche“ durch die Wörter „die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§§ 1, 2 Absatz 2 und 5, §§ 9, 10 und 16“ durch die Wörter „§§ 1, 2 Absatz 1 und 4, §§ 3, 5a Absatz 3

Nummern 1, 2a bis 8, Absatz 4, 4a und 5 Satz 1 bis 3, 5b Absatz 2, 4, 5 und 6, §§ 9, 10 und 16“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Allgemeine Erlaubnisvoraussetzungen

(1) Die zuständige Behörde darf die Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 auf Antrag nur erteilen, wenn

2. sie den Zielen gemäß § 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht zuwiderläuft,

3. der Veranstalter oder Vermittler zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spieler sowie für die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird,

4. das erforderliche Betriebskapital vorhanden ist sowie eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende angemessene Rückstellung für das Haftungsrisiko und eine Rücklage gebildet werden,

5. die rechtmäßige Herkunft der für die Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel dargelegt ist,

6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege den Anforderungen nach § 9 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Genüge getan ist und

7. die Einhaltung aller weiteren Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sowie dieses Gesetzes sichergestellt ist.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nachzuweisen. Die Nachweise sind mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter schriftlicher Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen. Die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet.

(2) In der Erlaubnis sind neben den Regelungen gemäß § 9 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 festzulegen:

1. der Veranstalter oder der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. die Art sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung oder Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

6. bei Vermittlungen der Veranstalter.

Die Erlaubnis kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist weder übertragbar noch darf sie Dritten zur Ausübung überlassen werden.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

5. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „für Sportwetten“ gestrichen.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer Sportwetten im Vertriebssystem eines nach § 4a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 erlaubten Veranstalters in einer ausschließlich dafür bestimmten Räumlichkeit vermittelt.“

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort „verhindern“ durch einen Punkt ersetzt.

bb) Nummer 6 wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Speisen“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. in Wettvermittlungsstellen als Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen an Spieler zu gewähren oder als Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler zu dulden,“

cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. in Wettvermittlungsstellen Geldausgabeautomaten oder andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können,“

dd) In Nummer 6 werden die Wörter „einer Wettvermittlungsstelle“ durch das Wort „Wettvermittlungsstellen“ ersetzt.

ee) In Nummer 7 wird die Angabe „, oder“ durch einen Punkt ersetzt.

ff) Nummer 8 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Beratungsstellen sichtbar“ durch die Wörter „regionalen und unabhängigen Beratungsstellen sichtbar und in ausreichender Stückzahl“ ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zuständige Behörde prüft das Sozialkonzept nach § 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in eigener Zuständigkeit.“

f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Von der äußeren Gestaltung einer Wettvermittlungsstelle darf keine Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgeht. Beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle ist § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zu beachten. § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt mit der Maßgabe, dass Werbung für Sportwetten auch mit inaktiven Sportlern unzulässig ist.“

g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vermittlung der Angebote für mehrere Veranstalter oder die Vermittlung oder Veranstaltung sonstiger öffentlicher Glücksspiele ist nicht zulässig. Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten ist nicht übertragbar und darf Dritten nicht zur Nutzung überlassen werden. Eine Unterverpachtung ist verboten. In einer Wettvermittlungsstelle und allen dazugehörigen Flächen dürfen ausschließlich die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten vermittelt werden.“

6. § 5b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „von Sportwettvermittlungsstellen“ durch die Wörter „in Wettvermittlungsstellen“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „gegebenenfalls“ gestrichen.

c) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Hilfsangeboten“ die Wörter „unabhängigen und regionalen“ eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „umfasst“ die Wörter „sowie geeignete Lernzielkontrollen als abschließenden Bestandteil der Schulung beinhaltet“ eingefügt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Aufsichtspersonal muss vor Aufnahme der Tätigkeit in einer Wettvermittlungsstelle zu den in Absatz 2 genannten Inhalten geschult werden. Hierzu ist eine Erstschulung von mindestens vier Unterrichtsstunden ausreichend, wenn eine umfassende Schulung von mindestens acht Unterrichtsstunden spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit nachgeholt wird. Wiederholungsschulungen mit mindestens vier Unterrichtsstunden sind im Abstand von zwei Jahren verpflichtend. Die umfassende Schulung und die Wiederholungsschulung erfolgen in Form eines Präsenzunterrichts; für die Erstschulung dürfen auch alternative Lehrmethoden zur Anwendung kommen.“

f) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich ist unverzüglich nach erfolgter Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der für die Aufsicht über die Wettvermittlungsstellen zuständigen Behörde einzureichen.“

g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Dazu hat der Inhaber der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle im Vorfeld und während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Personalkontroll- und Beurteilungssysteme, zu überprüfen, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie im Geldwäschegesetz geregelten Pflichten und die bei ihm durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „17 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Wörter „18 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Veranstalten einer kleinen Lotterie oder Ausspielung gemäß §§ 18 und 3 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021, deren Veranstaltung sich nicht über das Gebiet einer Stadtgemeinde hinaus erstreckt, kann von § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3, §§ 5 bis 7, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15 Absatz 1 Satz 4 und 5 sowie § 17 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 abgewichen werden.“

8. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8

Übermittlung von Spielerdaten zu Forschungszwecken

Der in der Freien Hansestadt Bremen tätige Veranstalter gemäß § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.“

9. § 8a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrages“ durch die Angabe „§ 8b des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 2“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

10. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Befugnisse

(1) Die Befugnisse gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gelten auch hinsichtlich der nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. § 9 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt auch in diesen Fällen.

(2) Wird in einer Räumlichkeit unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, soll die zuständige Behörde die Schließung dieser Räumlichkeit anordnen.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Glücksspielaufsicht“ die Wörter „, zuständige Behörden“ eingefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort „oder“ und die Wörter „oder § 5 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags oder einer Konzession gemäß § 4a Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Wörter „des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§§ 27e, 27f, 27p Absatz 1 bis 4 und § 9a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleiben unberührt.“

cc) Satz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 2 Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1. gemäß § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gegenüber den Erlaubnisnehmern übt die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde aus;

2. gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bei Sachverhalten, die Telemedien im Sinne von § 1 des Telemediengesetzes betreffen und gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 Nummer 4 und 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 übt der Senator für Inneres aus; § 9a Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bleibt unberührt;“

d) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1a des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „und die Konzessionsabgabe gemäß § 4d des Glücksspielstaatsvertrags“ werden gestrichen.

bb) Das Wort „werden“ wird durch das Wort „wird“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 wird jeweils nach der Angabe „V“ ein Punkt eingefügt.

13. § 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet des § 28a des Glücksspielstaatsvertrags 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 mit aktiven Sportlern oder Funktionären für Sportwetten wirbt,

2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 im Sozialkonzept bei terrestrischen Angeboten keine verantwortliche Person vor Ort benennt,

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 9 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 keine kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen vornimmt,

4. entgegen § 7 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 seinen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Spielern nicht nachkommt,

5. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zuwiderhandelt, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

6. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet,

7. entgegen § 21 Absatz 5 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Sportwetten anbietet, die nicht zuvor nach Art und Zuschnitt von der zuständigen Behörde erlaubt worden sind,

8. entgegen § 21a Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 Sportwetten in anderen Stellen als Wettvermittlungsstellen vermittelt,

9. entgegen § 21 Absatz 3 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 in einer Wettvermittlungsstelle Wetten mehrerer Veranstalter vertreibt oder vermittelt,

10. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 verstößt,

11. entgegen § 5a Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 keine Vorkehrungen trifft, um den Zutritt Minderjähriger zu verhindern,

12. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1 in einer Wettvermittlungsstelle Speisen oder Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abgibt, verkauft oder den Konsum zulässt,

13. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 1a in einer Wettvermittlungsstelle Waren vertreibt oder vertreiben lässt sowie Dienstleistungen außerhalb des konkret erlaubten Sportwettvertriebs erbringt,

14. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2 in einer Wettvermittlungsstelle Geldspielgeräte aufstellt oder es zulässt, dass Geldspielgeräte aufgestellt werden,

15. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 2a in einer Wettvermittlungsstelle Geräte aufstellt oder zugänglich macht, die darauf ausgerichtet sind, Spielern die selbständige Teilnahme am Glücksspiel zu ermöglichen,

16. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 3 in einer Wettvermittlungsstelle Kredite, Stundungen oder vergleichbare Zahlungserleichterungen als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter an Spieler gewährt oder als erlaubter Veranstalter, Vermittler oder dessen Bediensteter die Gewährung von Krediten, Stundungen oder vergleichbaren Zahlungserleichterungen durch Dritte an Spieler duldet,

17. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 4 in einer Wettvermittlungsstelle Geldausgabeautomaten oder andere Geräte aufstellt, bereithält oder duldet, mit deren Hilfe sich Spieler Bargeld beschaffen können,

18. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 5 in einer Wettvermittlungsstelle Dienste nach § 1 Absatz 2 und 10 Nummer 4, 6 oder 10 des Zahlungsdienstegesetzes anbietet, betreibt oder duldet,

19. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 6 in einer Wettvermittlungsstelle an erkennbar Spielsüchtige Wetten vermittelt oder es duldet, dass erkennbar Spielsüchtige Wetten abschließen,

20. entgegen § 5a Absatz 3 Nummer 7 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass sie von außen nicht einsehbar ist,

21. entgegen § 5a Absatz 4 Satz 1 seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

22. entgegen § 5a Absatz 4 Satz 2 Informationen und Kontaktdaten von regionalen und anbieterunabhängigen qualifizierten Beratungsstellen nicht sichtbar und in ausreichender Stückzahl auslegt und nicht auf eine Telefonberatung mit einer einheitlichen Telefonnummer hinweist,

23. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 1 eine Wettvermittlungsstelle so gestaltet, dass von ihrer äußeren Erscheinung Werbung für den Wettbetrieb oder die angebotenen Wetten ausgehen, die über die bloße Information über das ausgeübte Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten und den Namen des Wettveranstalters hinausgehen,

24. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 2 beim Einsatz von Werbung jedweder Art innerhalb der Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle § 5 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 nicht beachtet,

25. entgegen § 5a Absatz 4a Satz 3 mit inaktiven Sportlern wirbt,

26. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 1 Angebote für mehrere erlaubte Veranstalter vermittelt oder sonstiges öffentliches Glücksspiel anbietet,

27. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 2 die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten auf einen anderen überträgt oder Dritten zur Nutzung überlässt,

28. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 3 eine Wettvermittlungsstelle unterverpachtet,

29. entgegen § 5a Absatz 5 Satz 4 andere als die von der zuständigen Behörde erlaubten Sportwetten an den Veranstalter vermittelt,

30. entgegen § 5b Absatz 4 Satz 1 und 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal vor Aufnahme der Tätigkeit mindestens eine Erstschulung absolviert,

31. entgegen § 5b Absatz 4 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal spätestens bis zum

Ablauf von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit eine umfassende Schulung absolviert,

32. entgegen § 5b Absatz 4 Satz 3 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht sicherstellt, dass das Aufsichtspersonal eine Wiederholungsschulung im Abstand von zwei Jahren absolviert,

33. entgegen § 5b Absatz 5 Satz 1 als Vermittler von Sportwetten keine Nachweise über die Durchführung der Schulungen vor Ort vorhält,

34. entgegen § 5b Absatz 5 Satz 2 als Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht unverzüglich nach der erfolgten Teilnahme an einer Schulung eine Kopie des Nachweises bei der zuständigen Behörde einreicht,

35. entgegen § 5b Absatz 6 Satz 2 nicht durch geeignete Personalkontrollund Beurteilungssysteme überprüft, ob das Aufsichtspersonal die Gewähr dafür bietet, dass es die im Glücksspielstaatsvertrag, in diesem Gesetz sowie Geldwäschegesetz geregelten Pflichten sowie die durch Sozialkonzept und Geldwäschepräventionskonzept eingeführten Strategien, Kontrollen und Verfahren zum Spieler- und Jugendschutz sowie zur Verhinderung von Geldwäsche sorgfältig beachtet und umsetzt,

36. entgegen den Bestimmungen der Verordnung gemäß § 7 glücksspielähnliche Spiele veranstaltet oder vermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die durch sie hervorgebracht oder zu Ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.“

14. § 17 wird aufgehoben.

15. In § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 10 Absatz 2 Nummer 3, § 10 Absatz 5 Satz 1 und § 14 wird jeweils das Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Angabe „Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Absatz 2 nicht zuwiderläuft und die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes und des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sichergestellt ist,“

b) Nummer 2 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

2. In § 3a Absatz 3 werden die Wörter „des in § 3 Abs. 1 des Bremischen Glücksspielgesetzes genannten Veranstalters“ durch die Wörter „gemäß § 23 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

3. § 3b wird wie folgt gefasst:

„§ 3b

Ungeachtet der Bestimmungen gemäß den §§ 8 bis 8d des Glücksspielstaatsvertrags 2021 kann die Spielbank Personen sperren, die gegen die Spielordnung gemäß § 9 oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen aufgrund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. § 23 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 gilt entsprechend.“

4. In § 3c wird nach dem Wort „Glücksspielstaatsvertrags“ die Angabe „2021“ eingefügt.

5. § 3e wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8 Absatz 5 des Glücksspielstaatsvertrags“ durch die Wörter „§ 8b des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3b Absatz 6“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 6 des Glücksspielstaatsvertrags 2021“ ersetzt.

6. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Die Senatorin“ durch die Wörter „Der Senator“ ersetzt.

7. In § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

8. § 11 wird aufgehoben.

9. § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden wie folgt geändert:

a) Die Angabe „Nr.“ wird jeweils durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

b) Das Wort „läßt“ wird jeweils durch das Wort „lässt“ ersetzt.

10. § 12a wird aufgehoben.

11. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, § 3d Absatz 1 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2 und Nummer 3 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

12. In § 4 Absatz 4 Satz 2 und § 9 Absatz 1 wird jeweils das Wort „erläßt“ durch das Wort „erlässt“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Bremen, den 8. Juni 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.