Bremen

Gesetz zur Anpassung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes an das Gebäudeenergiegesetz

Ausfertigungsdatum:
06.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 132
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
826 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 6. Dezember 2022 Nr. 132 Gesetz zur Anpassung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes an das Gebäudeenergiegesetz Vom 22. November 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Klimaschutz und Energiegesetzes Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 124 — 752-d-1)) wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wörter „des Gebäude- energiegesetzes“ ersetzt. b) Absatz 1 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3. d) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie § 94 des Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt. e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes und der Energieeinsparverordnung“ durch das Wort „Gebäudeenergie- gesetzes“ ersetzt. bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit, insbesondere a) den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungs- tätigkeiten, Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 827 b) die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung der Sachverständigentätigkeit und c) Pflichten zur Fortbildung," 2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung, des Erneuer- bare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wörter „des Gebäudeenergie- gesetzes“ sowie die Angabe „14 Absatz 1“ durch die Wörter „94 des Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „fahrlässig“ wird folgende Nummer 1 eingefügt: „1. einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- weist,". bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4. b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ sowie die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1. b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: „(2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeener- giegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschrif- ten dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.“ Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 828 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. November 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.