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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 6. Dezember 2022 Nr. 132
Gesetz zur Anpassung des Bremischen Klimaschutz- und Energiegesetzes
an das Gebäudeenergiegesetz
Vom 22. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Klimaschutz und Energiegesetzes
Das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl.
S. 124 — 752-d-1)) wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung und des
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wörter „des Gebäude-
energiegesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden zu den Absätzen 1 bis 3.
d) In dem neuen Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 3 sowie § 7 Absatz 2
und 4 des Energieeinsparungsgesetzes“ durch die Wörter „Absatz 2 sowie
§ 94 des Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes
und der Energieeinsparverordnung“ durch das Wort „Gebäudeenergie-
gesetzes“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Anforderungen an die Ausübung der Sachverständigentätigkeit,
insbesondere
a) den Inhalt und den Umfang der Prüfungs- und Überwachungs-
tätigkeiten,
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b) die unparteiische, unabhängige und gewissenhafte Ausübung
der Sachverständigentätigkeit und
c) Pflichten zur Fortbildung,"
2. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Energieeinsparverordnung, des Erneuer-
bare-Energien-Wärmegesetzes“ durch die Wörter „des Gebäudeenergie-
gesetzes“ sowie die Angabe „14 Absatz 1“ durch die Wörter „94 des
Gebäudeenergiegesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“
ersetzt.
3. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „fahrlässig“ wird folgende Nummer 1 eingefügt:
„1. einer Rechtsverordnung nach § 94 des Gebäudeenergiegesetzes
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-
weist,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ sowie die
Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
„(2) Auf Gebäude, auf die nach § 111 Absatz 1 und 2 des Gebäudeener-
giegesetzes die mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes zugleich
abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der
Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige
jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden sind, finden die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes in der vor dem 7. Dezember 2022 geltenden Fassung
weiter Anwendung.“
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Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. November 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen