Gesetz zur Anpassung der bremischen Vollzugsgesetze an aktuelle Entwicklungen des Personenstandsrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 30.05.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 61
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Strafvollzuggesetzes
Das Bremische Strafvollzugsgesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Trennungsgrundsätze“.
b) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Ab- und Durchsuchungen“.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Trennungsgrundsätze
(1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht.
(2) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht.
(3) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 2 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Gefangener, abweichen.
(4) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 3 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(5) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.“
3. § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75
Ab- und Durchsuchungen
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung von Gefangenen im Männervollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Gefangenen im Frauenvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.“
4. § 91 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der gerichtliche Rechtsschutz nach § 128 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.“
5. § 104 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Anstalt ist ein ehrenamtlicher Beirat zu bilden. Die Bestellung der bis zu neun Mitglieder des Beirats erfolgt zu Beginn der Wahlperiode der Bürgerschaft durch den Rechtsausschuss auf Vorschlag der Senatorin für Justiz und Verfassung. Bei der Besetzung des Anstaltsbeirates ist auf ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie eine Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen hinzuwirken. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bittet zur Vorbereitung des Vorschlags nach Satz 2 den Ausschuss für die Gleichstellung der Frau um eine Stellungnahme, wie die gesellschaftliche Gruppe der transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen oder nichtbinären Personen in den Anstaltsbeirat eingebunden werden kann. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Bestellung eines neuen Beirats. Eine Abberufung von Mitgliedern des Beirats durch den Rechtsausschuss ist bei grober Pflichtverletzung oder aufgrund eines sonstigen wichtigen Grundes möglich. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, kann der Rechtsausschuss ein neues Mitglied bestellen. Bedienstete dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.“
6. § 127 wird wie folgt gefasst:
„§ 127
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person)
und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.“
Änderung des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes
Das Bremische Jugendstrafvollzugsgesetz vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Trennungsgrundsätze“.
b) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
„§ 75 Ab- und Durchsuchungen“.
2. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Trennungsgrundsätze
(1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt untergebracht.
(2) Die Zuordnung zum männlichen oder weiblichem Jugendvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht.
(3) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 2 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Gefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Gefangener, abweichen.
(4) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 3 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(5) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.“
3. § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Ab- und Durchsuchungen
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung von Gefangenen im männlichen Jugendvollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Gefangenen im weiblichen Jugendvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Gefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Gefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.“
4. § 112 wird wie folgt gefasst:
„§ 112
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.“
5. § 113 wird wie folgt gefasst:
„§ 113
Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher, weiblicher, non-binärer und diverser Form.“
Änderung des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes
Das Bremische Untersuchungshaftvollzugsgesetz vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 44 wie folgt gefasst:
„§ 44 Ab- und Durchsuchungen“.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht.
(5) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 4 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer, mituntergebrachter Untersuchungsgefangener, abweichen.
(6) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 5 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung derer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:
„(7) Eine gemeinsame Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung sowie gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig.“
3. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
Ab- und Durchsuchungen
(1) Die Untersuchungsgefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen im Männervollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Untersuchungsgefangenen im Frauenvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Untersuchungsgefangenen zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Untersuchungsgefangenen sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass Untersuchungsgefangene in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 3 zu durchsuchen sind. Die Entkleidung im Einzelfall unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird.“
4. § 98 wird wie folgt gefasst:
„§ 98
Einschränkung der Grundrechte
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person)
und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.“
Änderung des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Bremische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 172), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80 wie folgt gefasst:
„§ 80 Ab- und Durchsuchungen“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5 angefügt:
„(3) Die Zuordnung zum Männer- oder Frauenvollzug erfolgt grundsätzlich nach dem Geschlechtseintrag der betroffenen Person im Personenstandsregister. Enthält der Geschlechtseintrag keine Geschlechtsangabe oder die Angabe „divers“, erfolgt die Zuordnung dieser Person durch Erklärung gegenüber der Anstaltsleitung, welche der beiden Vollzugsarten der Geschlechtsidentität am besten entspricht.
(4) Die Anstaltsleitung kann von den Zuordnungsregelungen nach Absatz 3 im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untergebrachten, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Belange anderer Mituntergebrachter, abweichen.
(5) Beabsichtigt die Anstaltsleitung, eine Zuordnungsentscheidung nach Absatz 4 entgegen dem erklärten Willen der betroffenen Person zu treffen, eröffnet sie dieser mündlich die hierfür maßgeblichen Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit kein Einvernehmen erzielt werden kann, ergeht eine schriftliche Entscheidung, in der die entsprechenden Gründe dokumentiert werden. Die schriftliche Entscheidung ist in Textform an die Landesantidiskriminierungsstelle zur Erfüllung derer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über die Landesantidiskriminierungsstelle und an den Anstaltsbeirat zur Kenntnis zu übermitteln.“
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 6 bis 9.
3. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Ab- und Durchsuchungen
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung von Untergebrachten im Männervollzug wird grundsätzlich durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag durchgeführt, die Durchsuchung von Untergebrachten im Frauenvollzug grundsätzlich von Bediensteten mit weiblichem Geschlechtseintrag. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.
(3) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. Bei der Durchführung einer Durchsuchung sind das Schamgefühl der Untergebrachten zu schonen und zugleich die Belange der betroffenen Bediensteten zu berücksichtigen. Den Untergebrachten soll ermöglicht werden, Ober- und Unterkörper nacheinander zu entkleiden und die Bekleidung des ersten Körperbereichs vor der Entkleidung des zweiten Körperbereichs wieder anzulegen. Die Durchsuchung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag als nach Absatz 2 Satz 1 ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der zu durchsuchenden Untergebrachten sowie der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zulässig.
(4) Die Leitung der Einrichtung kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besuchspersonen sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Einrichtung nach Absatz 3 zu durchsuchen sind.“
4. § 96 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der gerichtliche Rechtsschutz nach § 132 Nummer 3 bleibt unberührt.“
5. § 130 wird wie folgt gefasst:
„§ 130
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person)
und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.“
Änderung des Bremischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes
§ 32 Absatz 4 des Bremischen Justizvollzugsdatenschutzgesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721, 722), das als Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 721) verkündet worden ist, welcher durch Nummer 1 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beobachtung Gefangener im Frauenvollzug soll durch Bedienstete mit weiblichem Geschlechtseintrag, die Beobachtung Gefangener im Männervollzug durch Bedienstete mit männlichem Geschlechtseintrag erfolgen.“
2. Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Die Beobachtung durch Bedienstete mit einem anderen Geschlechtseintrag ist zulässig, wenn die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dies wegen Gefahr im Verzug unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert.“
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, 13. Mai 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.