Bremen

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
07.11.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 119
23 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz 2022 (BremBBVAnpG 2022)
§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

1. die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2022

(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 6 sowie 8 und 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 vom Hundert erhöht:

1. die Grundgehaltssätze,

2. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,

3. die Amtszulagen,

4. die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

5. die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,

6. die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

7. die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen.

(2) Ausgehend von den in Anlage 7 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Dezember 2022 die Anwärtergrundbeträge um 50 Euro erhöht.

§ 3

Anpassung der Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2022

Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für

1. die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b) in der Zwischenbesoldungsgruppe A 12a,

c) der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

2. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

3. die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. November 2022 geltenden Fassung ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 76 des Bremischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,

4. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 30. November 2022 geltenden Beträgen sowie

5. den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. November 2022 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

§ 4

Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für das Jahr 2022

(1) Die Erhöhung nach §§ 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(2) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Dezember 2022 um 67,69 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

(3) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 30. November 2022 geltenden Fassung genannten Beträge werden ab dem 1. Dezember 2022 um 2,8 vom Hundert erhöht.

§ 5

Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

§ 6

Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 sowie § 3 Nummer 3 und 5 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung.

(2) Die nach § 4 Absatz 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Dezember 2022 geltenden Fassung.

Art. 2

Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

§ 80 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040–a–1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

1. die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte,

2. die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder

3. die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt.“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt

1. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

a) 50 vom Hundert,

b) 70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,

2. für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Witwen, Witwer und Waisen,

a) 60 vom Hundert,

b) 65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig ist,

c) 70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

d) 75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind oder

e) 80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

3. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters 70 vom Hundert,

4. für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers

a) 65 vom Hundert,

b) 70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,

c) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

d) 80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

5. für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

a) 70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig ist,

b) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,

c) 80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind oder

d) 85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,

6. für berücksichtigungsfähige Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert.“

3. Dem Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9.“

4. In Absatz 9 Nummer 1 wird Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) bei Aufwendungen der nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen,“

Art. 3

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 — 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „65“ wird durch die Angabe „62,847“ ersetzt.

b) Die Angabe „A 4“ wird durch die Angabe „A 5“ ersetzt.

2. § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. keine Einkünfte im Sinne des § 64 Absatz 6 bezieht; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreiten.“

3. § 40 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „71,75“ wird durch die Angabe „69,373“ ersetzt.

b) Die Angabe „A 4“ wird durch die Angabe „A 5“ ersetzt.

4. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:

„§ 35a des Bremischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.“

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „25,56“ durch die Angabe „305,56“ ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. kein Einkommen im Sinne des § 64 Absatz 6 Satz 1 bis 4 bezogen werden; wobei das Einkommen außer Betracht bleibt, wenn es durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, nicht überschreitet.“

b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. ein Erwerbseinkommen bezieht, dass durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, der sich aus § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ergibt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.“

6. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Eineinhalbfachen“ durch die Wörter „von 145,04 vom Hundert“ und die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „des Eineinhalbfachen“ werden durch die Wörter „von 145,04 vom Hundert“ und die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.

bb) Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Absatz 1 sowie eines durchschnittlichen Monatsbetrages, der die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt.“

7. Dem § 83 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gegeben sind, ist über den Antrag nach Absatz 2 Satz 1 innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall der Aufschubgründe zu entscheiden; der Anspruch auf Altersgeld entsteht abweichend von Satz 1 mit dem Wegfall der Aufschubgründe.“

8. § 85 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,

2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,

3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen durchschnittlich im Monat den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.“

9. In § 89 Absatz 1 Nummer 1 wird vor der Angabe „17,“ die Angabe „16 Absatz 3,“ und nach der Angabe „17,“ die Angabe „§ 40 Absatz 3,“ eingefügt.

10. Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 4

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 ― 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2021 (Brem.GBl. S. 772) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „§ 35 Stufen des Familienzuschlags“ wird die Angabe „§ 35a Familienergänzungszuschlag“ eingefügt.

b) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5“.

2. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Familienzuschlag“ die Wörter „und Familienergänzungszuschlag“ eingefügt.

3. In § 23 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „A 4“ durch die Angabe „A 5“ ersetzt.

4. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:

„§ 35a

Familienergänzungszuschlag

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 wird ein nicht ruhegehaltfähiger kinderbezogener Familienergänzungszuschlag zum Familienzuschlag gemäß Anlage 5 gewährt. Der Familienergänzungszuschlag nimmt nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter,

1. denen der Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind oder Stufe 3 für zwei Kinder nach § 35 Absatz 2 gewährt wird sowie

2. deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über

a) einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

b) einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(3) Wird abweichend von Absatz 2 Nummer 1 der Familienzuschlag nach § 35 Absatz 2 für mehr als zwei Kinder gewährt, erhöhen sich ab dem dritten Kind und für jedes weitere Kind die nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b anzusetzenden Höchstbeträge je Kind um den nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b anzusetzenden Höchstbetrag.

(4) Zu den Einkünften nach Absatz 2 zählen auch Leistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz.

(5) Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sind als Anspruchsberechtigte verpflichtet, der bezügezahlenden Stelle den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der bezügezahlenden Stelle sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Gewährung des Familienergänzungszuschlags erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Kommen die Anspruchsberechtigten der ihnen auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen der Familienergänzungszuschlag ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

(6) § 35 Absatz 8 gilt entsprechend.“

5. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, deren Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5, A 6, A 7 oder A 8 zugeordnet ist

a) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

b) in der Besoldungsgruppe A 9,“

6. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte erhalten neben ihren Dienstbezügen für den Monat Dezember eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von

1. 1 500 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 6,

2. 1 200 Euro in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8,

3. 900 Euro in der Besoldungsgruppe A 9 sowie

4. 710 Euro in den Besoldungsgruppen A 10 und A 11.“

b) In Absatz 2 wird die Angabe „25,56“ durch die Angabe „305,56“ ersetzt.

7. § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79

Übergangsvorschrift zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 5

(1) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „A m t s m e i s t e r i n, A m t s m e i s t e r“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(2) Die am 30. November 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 mit der Amtsbezeichnung „Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister“ werden am 1. Dezember 2022 in das Amt „Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister“ der Besoldungsgruppe A 5 übergeleitet.

(3) Die am 30. November 2022 in der Anlage 1 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamten werden am 1. Dezember 2022 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet; am 1. Dezember 2022 beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen im Sinne des § 25 Absatz 3.“

8. Die Anlage I – Besoldungsordnungen A und B – wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 4 wird wie folgt gefasst:

„Keine Ämter“

b) Die Besoldungsgruppe A 5 wird wie folgt gefasst:

„Erste Justizhauptwachtmeisterin 1) 2) 3), Erster Justizhauptwachtmeister 1) 2) 3) O b e r a m t s m e i s t e r i n 1) 3), O b e r a m t s m e i s t e r 1) 3) Fußnoten: 1) Als Einstiegsamt. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.“

c) In der Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeichnung „Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung“ gestrichen.

d) In der Besoldungsgruppe B 2 werden den Amtsbezeichnungen die Amtsbezeichnungen

„Direktorin des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen, Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung im Land Bremen

Direktorin des Landesamtes Geoinformation Bremen, Direktor des Landesamtes Geoinformation Bremen“ vorangestellt.

e) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Landesschulrätin, Landesschulrat“ gestrichen.

9. In der Anlage IV – Künftig wegfallende Ämter – wird in der Besoldungsgruppe A 16 nach der Amtsbezeichnung und den Funktionszusätzen „Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule – mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern – mit Oberstufe“ die Amtsbezeichnung „Direktorin der Kataster- und Vermessungsverwaltung, Direktor der Kataster- und Vermessungsverwaltung“ eingefügt.

10. Die Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz erhalten die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 5

Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2020 (Brem.GBl. S. 60 — 2042–e–1) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:

„§ 1b

Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist die Ehefrau oder der Ehemann (Ehegattin oder Ehegatte); die nachfolgenden Vorschriften, in denen auf die Ehegattin oder den Ehegatten Bezug genommen wird, gelten entsprechend für die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner.

(2) Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach besoldungs- oder beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte der oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung

erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.“

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt.

(2) Der Bemessungssatz

1. für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 beträgt

a) 50 vom Hundert oder

b) 70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,

2. für die beihilfeberechtigte Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 beträgt

a) 60 vom Hundert,

b) 65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig ist,

c) 70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,

d) 75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind oder

e) 80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach § 1b Absatz 1 oder 2 berücksichtigungsfähig sind,

3. für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 1 70 vom Hundert,

4. für die berücksichtigungsfähige Angehörige oder den berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 1b Absatz 1 einer beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2

a) 65 vom Hundert,

b) 70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,

c) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

d) 80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

5. für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

a) 70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig ist,

b) 75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,

c) 80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind oder

d) 85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach § 1b Absatz 2 berücksichtigungsfähig sind,

6. für berücksichtigungsfähige Kinder nach § 1b Absatz 2 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach § 1a Absatz 1 Nummer 3 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert.

(3) Maßgebend für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. Lagen abweichend von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung in dem Zeitraum, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, Verhältnisse vor, die bei Zugrundelegung für die Bemessung zu einem höheren Satz führen würden, ist der höhere Bemessungssatz anzuwenden.“

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

3. Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 mit Anspruch auf Dienstbezüge sowie für Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge, deren Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, in den Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9 ausgebracht ist.“

Art. 6

Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2021 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,74“ durch die Angabe „3,84“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „3,66“ durch die Angabe „3,76“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „4,32“ durch die Angabe „4,44“ ersetzt.

Art. 7

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. Dezember 2022 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 Buchstabe b, bb und Nummer 8 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.

Bremen, den 18. Oktober 2022

Der Senat

Anhang 1
Anlage 1

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

2-Jahres-Rhythmus 3-Jahres-Rhythmus 4-Jahres-Rhythmus Besol- Besol- dungsdungs- Erfahrungsstufe gruppe gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

A5 2.449,33 2.509,71 2.570,05 2.630,43 2.690,78 2.751,15 2.811,54 A5

A6 2.488,93 2.555,21 2.621,49 2.687,77 2.754,06 2.820,35 2.886,64 2.952,91 A6

A7 2.579,11 2.662,52 2.745,91 2.829,32 2.912,71 2.996,16 3.055,69 3.115,28 3.174,85 A7

A8 2.663,74 2.734,98 2.841,89 2.948,78 3.055,65 3.162,58 3.233,81 3.305,04 3.376,33 3.447,56 A8

A9 2.823,75 2.893,86 3.007,94 3.122,02 3.236,08 3.350,19 3.428,58 3.507,03 3.585,45 3.663,88 A9

A 10 3.025,72 3.123,16 3.269,28 3.415,48 3.561,65 3.707,79 3.805,24 3.903,31 4.002,97 4.102,65 A 10

A 11 3.453,80 3.599,80 3.745,82 3.892,18 4.041,55 4.141,10 4.240,69 4.340,27 4.441,72 4.543,29 A 11

A 12 3.865,97 4.043,83 4.221,90 4.401,05 4.522,14 4.643,22 4.764,31 4.885,38 5.006,47 A 12

A 13 4.511,52 4.707,66 4.903,77 5.034,54 5.165,29 5.296,03 5.426,82 5.557,57 A 13

A 14 4.790,44 5.044,77 5.299,09 5.468,64 5.638,23 5.807,78 5.977,34 6.146,91 A 14

A 15 5.534,32 5.813,96 6.037,66 6.261,36 6.485,09 6.708,81 6.932,52 A 15

A 16 6.098,56 6.421,94 6.680,72 6.939,43 7.198,12 7.456,88 7.715,59 A 16

Anlage 2

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsordnung B Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe

B1 6.932,52 B2 8.042,93 B3 8.513,06 B4 9.005,41 B5 9.570,27 B6 10.103,73 B7 10.622,64 B8 11.163,44 B9 11.834,96 B 10 13.920,27 B 11 14.457,72

Anlage 3

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Nummer 1

Besoldungsgruppe W1 W2 W3

4.844,71 5.515,31 6.668,57

Nummer 2

Mindestleistungsbezüge § 28 Abs. 2 Satz 1 748,29

Anlage 4

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsordnung R Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro)

Besol- Erfahrungsstufe dungsgruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12

R1 4.610,04 4.713,30 4.979,65 5.246,03 5.512,33 5.778,71 6.045,09 6.311,42 6.577,77 6.844,12 7.110,50

R2 5.350,90 5.617,24 5.883,58 6.149,97 6.416,33 6.682,66 6.949,01 7.215,36 7.481,74 7.748,02

R3 8.513,06

R4 9.005,41

R5 9.570,27

R6 10.103,73

R7 10.622,64

R8 11.163,44

R9 11.834,96

R 10 14.514,76

Anlage 5

Gültig ab 1. Dezember 2022

1. Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1 Stufe 2

(§ 35 Abs. 1 BremBesG) (§ 35 Abs. 2 BremBesG)

Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 142,36 370,17

übrige Besoldungsgruppen 149,52 377,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 227,81 für das dritte zu berücksichtigende Kind um 523,23 für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 503,23

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind um 5,11

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 15,34

2. Familienergänzungszuschlag (§ 35a BremBesG) (Monatsbeträge in Euro)

Für das erste zu berücksichtigende Kind 205,00

Für das zweite zu berücksichtigende Kind 205,00

Für das dritte zu berücksichtigende Kind 255,00

Für das vierte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind 215,00

Anlage 6

Gültig ab 1. Dezember 2022

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) in der Reihenfolge der gesetzlichen Regelungen

Betrag Betrag Zulagen dem Grunde nach geregelt in Zulagen dem Grunde nach geregelt in in Euro in Euro

§ 42 Abs. 1 (Allgemeine Stellenzulage) Besoldungsordnungen A und B Nr. 1 Buchstabe a 23,24 Besoldungsgruppen Fußnote Nr. 1 Buchstabe b 90,95 Nr. 2 101,07 A5 2 80,09

§ 43 (Sicherheitszulage) 191,73 A6 2 43,40

§ 44 (Polizei und Steuerfahndung) A9 1 323,25 Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit von einem Jahr 63,69 A 10 3, 4 25,56 von zwei Jahren 127,38 A 11 1, 2 25,56 § 45 (Feuerwehrzulage) Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit A 12 3 25,56 von einem Jahr 75,00 von zwei Jahren 150,00 A 13 1, 9, 10 320,23 § 46 (Justizvollzugseinrichtung/Psychiatrische 12 219,55 Krankenhäuser) 115,53 14 -kw- 197,63 15 98,54 § 47 (Steuerverwaltungszulage) Die Zulage beträgt für Beamtinnen und A 14 2 219,55 Beamte der Laufbahngruppe 1 17,05 A 15 1 146,40 der Laufbahngruppe 2 38,35 4 219,55 6 365,85 § 48 (Pädagogische Mitarbeit) 25,56

§ 49 (Meisterprüfung/Abschlussprüfung staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker) 38,35 Besoldungsordnung R § 50 (Juniorprofessur) 260,00 Besoldungsgruppen Fußnote R1 1, 2 242,74 § 51 (Zulage bei mehreren Ämtern) wenn ein Amt ausgeübt wird R2 1, 2, 6, 7, 8 242,74 in der Besoldungsgruppe R 1 205,54 3 393,19 in der Besoldungsgruppe R 2 230,08 R3 1 242,74

§ 70 (Leitung untere Verwaltungsbehörden) 245,56

Anlage 7

Gültig ab 1. Dezember 2022

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Einstiegsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Grundbetrag Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

A 6 bis A 8 1.283,37

A 9 bis A 11 1.338,68

A 12 1.481,84

A 13 1.514,39

A 13 + Zulage

(§ 42 Nr. 2 c)

oder R 1 1.550,17

Anlage 8

Gültig ab 1. Dezember 2022

Mehrarbeitsvergütung

(Beträge in Euro)

§ 4 Abs. 1 MVergV

Besoldungsgruppen

A 2 bis A 4 14,14

A 5 bis A 8 16,71

A 9 bis A 12 22,91

A 13 bis A 16 31,60

§ 4 Abs. 3 MVergV

Nummer 1 21,31

Nummer 2 26,45

Nummer 3 31,36

Nummer 4 36,67

Nummer 5 36,67

Anlage 9

Gültig ab 1. Dezember 2022

Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Beträge in Euro)

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 BremEZulV

3,84

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BremEZulV

3,76

§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BremEZulV

4,44

Anlage 10

Gültig ab 1. Dezember 2022

Besoldungsordnung C Grundgehaltssätze

(Monatsbeträge in Euro)

Besol- Erfahrungsstufe dungsgrupp e 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

C1 3.867,47 3.995,51 4.123,70 4.251,88 4.380,77 4.511,52 4.642,26 4.773,02 4.903,77 5.034,54 5.165,29 5.296,03 5.426,82 5.557,57

C2 3.875,30 4.079,60 4.283,89 4.491,05 4.699,43 4.907,80 5.116,20 5.324,58 5.532,94 5.741,37 5.949,71 6.158,10 6.366,48 6.574,87 6.783,26

C3 4.245,49 4.479,44 4.715,39 4.951,36 5.187,32 5.423,26 5.659,20 5.895,15 6.131,11 6.367,03 6.602,99 6.838,97 7.074,87 7.310,85 7.546,77

C4 5.354,30 5.591,51 5.828,68 6.065,87 6.303,07 6.540,24 6.777,48 7.014,61 7.251,82 7.489,00 7.726,20 7.963,37 8.200,56 8.437,74 8.674,92

Zulagen C-Besoldung (Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro Vomhundert, Vomhundert, Vomhundert, Bruchteil Bruchteil Bruchteil Bundesbesoldungsordnung C Nummer 3 Nummer 5 Vorbemerkungen Die Zulage beträgt 12,5 v.H. des wenn ein Amt ausgeübt wird Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe Nummer 2 b 101,07 oder, R1 205,54 der Besoldungsgruppe bei festen Gehältern, R2 230,08 des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *) für Beamte der Besoldungsgruppe(n) Besoldungsgruppe Fußnote C1 A 13 C2 11 104,32 C2 A 15 C 3 und C 4 B3 *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

Anhang 2

Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz

Gültig ab 1. Dezember 2022

Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG

§ 58 BremBeamtVG

Absatz 1 Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,89 Euro

Absatz 5 Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,98 Euro 2. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,71 Euro

§ 59 BremBeamtVG

Der Kinderzuschlag beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,93 Euro für weitere Monate 0,98 Euro

§ 60 BremBeamtVG Absatz 1 Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 2,20 Euro

Absatz 2 Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,98 Euro

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.