Bremen

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2023, 2024 und 2025 in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
10.10.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 100
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Bremisches Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassungsgesetz für die Jahre 2023, 2024 und 2025
§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes,

die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2

Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2023

(1) Ausgehend von den in den Anlagen 1 bis 9 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträgen werden ab dem 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht:

die Grundgehaltssätze,

der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppe A 5,

die Amtszulagen,

die allgemeine Stellenzulage nach § 42 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

die Beträge zu § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung,

die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

die Leistungsbezüge nach § 28 des Bremischen Besoldungsgesetzes, soweit sie an regelmäßigen Anpassungen teilnehmen,

die Anwärtergrundbeträge.

(2) Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für

die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a) in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b) die sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Beträge,

c) in der Zwischenbesoldungsgruppe A 12a,

d) der künftig wegfallenden Ämter nach § 68 des Bremischen Besoldungsgesetzes,

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 30. September 2023 geltenden Beträgen sowie

den sich aus der Anlage 10 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 30. September 2023 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

§ 3

Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2024

Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. November 2024 wie folgt erhöht:

um 200 Euro die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 genannten Grundgehaltssätze,

um 4,76 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Bezüge sowie

um 100 Euro die Anwärtergrundbeträge.

§ 4

Anpassung der Dienstbezüge, sonstigen Bezüge und Bezüge nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2025

Ausgehend von den nach § 3 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Februar 2025 wie folgt erhöht:

um 3,65 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 und Absatz 2 genannten Bezüge und

um 50 Euro die Anwärtergrundbeträge.

§ 5

Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2023, 2024 und 2025

(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 bis 4 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend, soweit die in den Vorschriften genannten Bezügebestandteile zu den in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes genannten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören und der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(2) Die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 30. September 2023 geltenden Fassung genannten Beträge werden zum 1. Oktober 2023 um 1,85 vom Hundert erhöht.

(3) Ausgehend von den nach Absatz 2 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. November 2024 um 4,76 vom Hundert erhöht.

(4) Ausgehend von den nach Absatz 3 erhöhten Beträgen werden die in der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Beträge zum 1. Februar 2025 um 3,65 vom Hundert erhöht.

§ 6

Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

§ 7

Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach § 2 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummern 3 und 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.

(2) Die nach § 3 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.

(3) Die nach § 4 angepassten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.

(4) Die nach § 5 Absatz 2 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Oktober 2023 geltenden Fassung.

(5) Die nach § 5 Absatz 3 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. November 2024 geltenden Fassung.

(6) Die nach § 5 Absatz 4 angepassten Beträge ergeben sich aus der Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz in der am 1. Februar 2025 geltenden Fassung.

Art. 2

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Oktober 2023

Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607, S. 644) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 3

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2024

Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 4

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. November 2024

Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 5

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Februar 2025

Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 6

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes zum 1. Oktober 2023

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 2024 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 65 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter erhalten neben ihren Dienst- oder Anwärterbezügen für den Monat Dezember 2023 für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember 2023 ein Familienzuschlag gewährt wird, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 830 Euro.“

2. Die Anlagen 1 bis 10 erhalten die aus dem Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 7

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes zum 1. Januar 2024 und 1. November 2024

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Art und“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

2. § 35a wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag der Stufe 2 für ein Kind nach § 35 Absatz 2 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über

1. einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

2. einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(3) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag der Stufe 3 für zwei Kinder nach § 35 Absatz 2 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über

1. einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der das Eineinhalbfache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

2. einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Eineinhalbfache des Zwölffachen des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.“

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Neben dem Anspruch nach Absatz 2 und 3 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag nach § 35 Absatz 2 für das dritte und jedes weitere Kind gewährt wird, einen Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag nach Maßgabe der Anlage 5, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes je berücksichtigungsfähigem dritten und jedem weiteren Kind nicht über

1. einen monatlichen Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte verfügt, der den Höchstbetrag der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt oder

2. einen aufaddierten Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im Kalenderjahr verfügt, der das Zwölffache des Höchstbetrags der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.“

Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 5, 6 und 7.

3. § 52 wird wie folgt gefasst:

„§ 52

Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, zur Abgeltung von besonders herausragenden Leistungen durch Verordnung die Gewährung von nicht ruhegehaltfähigen Leistungsbezügen an

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A,

Richterinnen und Richter der Besoldungsgruppe R 1, soweit sie ihr Amt nicht ausüben, sowie

Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1

jeweils mit Anspruch auf Dienstbezüge zu regeln.

(2) Leistungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

Leistungsprämien als Einmalzahlung und

Leistungszulagen als monatliche Zahlungen, die zu befristen sind.

(3) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsbezüge darf 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn tatsächlich vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Sinne des Absatzes 1 nicht übersteigen; erneute Bewilligungen sind möglich. Leistungsprämien dürfen das Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters, Leistungszulagen dürfen monatlich sieben und in besonderen Ausnahmefällen zehn vom Hundert des Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten sowie der Richterin oder des Richters nicht übersteigen. Leistungszulagen sind bei Wegfall der besonders herausragenden Leistung zu widerrufen. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft die oberste Dienstbehörde.

(4) Leistungsbezüge können nur im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen gewährt werden.“

4. Die Anlage I (Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise „Sonderschullehrerin14)15), Sonderschullehrer14)15)“ werden gestrichen.

bb) Die Wörter „14) Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.“ werden gestrichen.

cc) Die Wörter „15) Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6.“ werden gestrichen.

b) In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Funktionszusätze der Amtsbezeichnung „Studiendirektorin, Studiendirektor“ wie folgt gefasst:

„- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen -

- als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12), einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)12), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder einer nicht voll ausgebauten Oberschule, eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer voll ausgebauten Oberschule 4)

- als Leiterin oder als Leiter einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4)12), eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4)“

c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Funktionszusätze der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor“ wie folgt gefasst:

„- an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen –

- als Leiterin oder als Leiter einer beruflichen Schule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe II mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5), eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer voll ausgebauten Oberschule“

d) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung und dem Funktionszusatz „Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor - bei der Polizei Bremen -“ die Amtsbezeichnung „Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bremen, Leiter der Justizvollzugsanstalt Bremen“ eingefügt.

5. Die Anlage III – Besoldungsordnung R – wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe R 2 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt“ wird beim Funktionszusatz „- als Dezernentin oder als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht“ der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen.

bb) Die Fußnote 3) wird wie folgt gefasst:

„3) Entfällt“

In der Besoldungsgruppe R 3 wird der Amtsbezeichnung „Präsidentin des Amtsgerichts, Präsident des Amtsgerichts“ die Amtsbezeichnung und der Funktionszusatz „Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt -

als ständige Vertretung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts -“ vorangestellt.

6. In der Anlage IV (Künftig wegfallende Ämter) wird die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung „Oberstufenleiterin4), Oberstufenleiter4) - an einer Oberschule -“ werden die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise „Sonderschullehrerin13)14), Sonderschullehrer13)14)“ eingefügt.

b) Der Fußnote 12) werden folgende Fußnoten 13) und 14) angefügt:

„13) Bis zum 31. Januar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine Amtszulage nach Anlage 6. 14) Ab 1. Februar 2010 ernannte Beamtinnen und Beamte erhalten eine

Amtszulage nach Anlage 6.“

7. Die Anlage 5 zum Bremischen Besoldungsgesetz erhält die aus dem Anhang 6 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

8. Die Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz erhalten die aus dem Anhang 7 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 8

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes zum 1. Februar 2025

Die Anlagen 1 bis 10 zum Bremischen Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 9

Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Oktober 2023

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt die Verordnung vom 25. April 2023 (Brem.GBl. S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,84“ durch die Angabe „3,91“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „3,76“ durch die Angabe „3,83“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „4,44“ durch die Angabe „4,52“ ersetzt.

Art. 10

Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung zum 1. November 2024

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „3,91“ durch die Angabe „4,10“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe „3,83“ durch die Angabe „4,01“ ersetzt.

In Nummer 2 wird die Angabe „4,52“ durch die Angabe „4,74“ ersetzt.

Art. 11

Änderung der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung zum 1. Februar 2025

Die Bremische Erschwerniszulagenverordnung vom 28. November 2017 (Brem.GBl. S. 608; 2018 S. 74), die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „4,10“ durch die Angabe „4,25“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 wird die Angabe „4,01“ durch die Angabe „4,16“ ersetzt.

In Nummer 2 wird die Angabe „4,74“ durch die Angabe „4,91“ ersetzt.

Art. 12

Inkrafttreten

(1) Artikel 1, Artikel 2, Artikel 6 sowie Artikel 9 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2) Artikel 3, Artikel 7 Nummer 2 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(3) Artikel 4, Artikel 7 Nummer 1, 3 bis 6, 8 sowie Artikel 10 treten am 1. November 2024 in Kraft.

(4) Artikel 5, Artikel 8 sowie Artikel 11 treten am 1. Februar 2025 in Kraft.

Bremen, den 18. September 2024

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.