Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft

Ausfertigungsdatum:
25.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 75
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
400 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 25. Juli 2022 Nr. 75 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft Vom 12. Juli 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft Das Gesetz über die Behandlung von Petitionen durch die Bürgerschaft (PetG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 473 — 1100-d-1), das durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Der Schriftform genügt auch eine per E-Mail übermittelte Eingabe, die den Namen, die vollständige Anschrift und die Emailadresse des Absenders enthält.“ 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Ziffer 1 werden die Wörter „des vom Landtag im Internet bereitgestellten Formulars“ gestrichen und nach dem Wort „mittels“ die Wörter „der in § 2 vorgesehenen Form“ eingefügt. b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden zu Nummern 4 und 5. c) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt: „6. sie gegen die Menschenwürde verstößt;“ d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 7 bis 9. 3. Dem § 5 Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt: „Auf Bitte des Petitionsausschusses soll das zuständige Mitglied des Senats die Durchführung von Bürgersprechstunden in den in Satz 1 genannten Einrich- tungen ermöglichen. Die dort befindlichen Personen sind in geeigneter Weise auf die Sprechstunde hinzuweisen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Sprechstunde eine Petition einzureichen.“ Nr. 75 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juli 2022 401 4. § 8 wird aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Eine öffentliche Petition, einschließlich ihrer Begründung, wird nicht zugelassen, wenn 1. sie die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt; 2. sie persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat; 3. sie geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen beispielsweise durch Namensnennung eingreift, kommer- zielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält; 4. sie Links auf andere Webseiten enthält; 5. sie sich einer der Würde des Parlaments nicht angemessenen Sprache bedient; 6. sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist; 7. es sich um Petitionen handelt, bei denen keine Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses erfolgt; 8. sich bereits eine sachgleiche Petition in der parlamentarischen Prüfung befindet; 9. sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden, die internationalen Beziehungen oder den interkulturellen Dialog zu belasten oder 10. sie offensichtlich erfolglos bleiben wird.“ b) Absatz 5 wird aufgehoben. c) Die Absätze 6 bis 9 werden zu den Absätzen 5 bis 8. 6. In § 10 Absatz 3 werden nach dem Wort „beraten“ die Wörter „, wenn sie inner- halb einer Frist von sechs Wochen von mindestens 50 Personen elektronisch mitgezeichnet wurden“ eingefügt. 7. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2, 4 und 7 werden aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2, die bisherigen Nummer 5 und 6 werden Nummer 3 und 4. 8. § 16a wird aufgehoben. Nr. 75 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juli 2022 402 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. Juli 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.