Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG)

Ausfertigungsdatum:
22.03.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 25
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
71 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 22. März 2018 Nr. 25 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG) Vom 20. März 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Anstalt für Immobilienaufgaben (IBG) vom 3. Dezember 2008 (Brem.GBl. 2008, 379) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Anstalt dient dem Zweck von der Freien Hansestadt Bremen vorgegebene Ziele, speziell auf dem Gebiet der Stadtentwicklung, insbesondere auch durch die Anpassung vorhandener Grundstücke und Immobilien an gesellschaftliche Bedarfe zu fördern und zu gewährleisten, sowie eine einheitliche Bewirtschaftung des immobilen und technischen Vermögens der Freien Hansestadt Bremen sowie des Vermögens weiterer Träger der Anstalt nach kaufmännischen Grund- sätzen zu gewährleisten und für die Dienststellen und Einrichtungen Dienst- leistungen in der Bewirtschaftung der Gebäude und der mobilen und stationären Anlagen- und Ausstattungsgegenstände zu marktüblichen Bedingungen anzu- bieten.“ 2. Dem § 9 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bei auf Veräußerungen vorhandener Grundstücke und Immobilien gerichteten Wirtschaftsführungsmaßnahmen sind bei der Zustimmung nach § 64 Landes- haushaltsordnung und Artikel 101 Nummer 6 Landesverfassung, die Erfüllung der Zielsetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 in besonderer Weise darzulegen. Das geschieht insbesondere durch unverzügliche Information der entscheidenden Organe darüber, warum die Anpassung des Grundstücks- und Immobilienport- folio an die festgestellten gesellschaftlichen Bedarfe unterbleiben kann.“ Nr. 25 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. März 2018 72 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 20. März 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.