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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 14. Mai 2018 Nr. 44
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Vom 8. Mai 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331)
das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 560) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen nicht gezüchtet oder sonst ver-
mehrt werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. Es ist verboten, in
Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu veräußern, abzugeben,
sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu
verschaffen. Es ist verboten, einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten
Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu
verschaffen oder zu gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigen-
nützig mitzuteilen oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten.
Tierärztinnen und Tierärzten ist es verboten, wider besseres Wissen ein
unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3 genannten
Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer
Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei
einer Behörde auszustellen.“
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1werden nach dem Wort „Wohnung,“ die Wörter „und in
öffentlichen Einrichtungen“ eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 8. Mai 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen