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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 28. November 2014 Nr. 122
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Vom 25. November 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331;
2009 S. 191 — 2190-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. S. 559) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Es ist verboten, in Absatz 3 genannte Hunde, ohne Handel zu treiben, zu
veräußern, abzugeben, sonst in den Verkehr zu bringen, zu erwerben
oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen. Es ist verboten, einem
anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten
Abgabe von in Absatz 3 genannten Hunden zu verschaffen oder zu
gewähren, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitzuteilen
oder einen anderen zum unbefugten Handel zu verleiten.“
bb) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Tierärztinnen und Tierärzten ist verboten, wider besseres Wissen ein
unrichtiges Zeugnis über die Rassezugehörigkeit eines in Absatz 3
genannten Hundes oder ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass
ein Hund einer Kreuzung mit einem in Absatz 3 genannten Hund ent-
stammt, zum Gebrauch bei einer Behörde auszustellen.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „vom Halter“ durch die Wörter „von der
Halterin oder dem Halter“, das Wort „seine“ durch die Wörter „ihre oder seine“
und die Wörter „einen Tierarzt“ durch die Wörter „eine Tierärztin oder einen
Tierarzt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Halter oder Halterin“ durch die Wörter „Halterin
oder Halter“ ersetzt.
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2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt.
b) In Satz 6 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt.
c) In Satz 7 werden die Wörter „Der Senator für Inneres, Kultur und Sport“ durch
die Wörter „Der Senator für Inneres und Sport“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden die Wörter „der Betroffene“ jeweils durch die
Wörter „die oder der Betroffene“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der künftige Halter“ durch die Wörter
„die künftige Halterin oder der künftige Halter“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „über den künftigen Halter“ durch die
Wörter „über die künftige Halterin oder den künftigen Halter“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „ein Betreuer“ durch die
Wörter „eine Betreuerin oder ein Betreuer“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „dem Betroffenen“ durch die Wörter „der
oder dem Betroffenen“ ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter „Der Halter“ durch die Wörter „Die Halterin oder
der Halter“ ersetzt.
g) Absatz 8 wird aufgehoben.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden die Wörter „der Halter“ jeweils durch die
Wörter „die Halterin oder der Halter“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „dem Hundehalter“ durch die Wörter
„der Halterin oder dem Halter“ und die Wörter „der Senatorin für Bildung,
Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „dem Senator für Gesundheit“
ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ ersetzt.
d) In Absatz 2 Satz 8 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft
und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senator für Bildung, Wissenschaft und
Gesundheit“ ersetzt.
e) In Absatz 2 Satz 10 werden die Wörter „der Halter“ durch die Wörter „die
Halterin oder der Halter“ ersetzt.
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f) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die
oder der Betroffene“ ersetzt.
g) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Halter“ durch die Wörter „die
Halterin oder der Halter“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“
ersetzt.
h) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „der Halter“ durch die Wörter „die
Halterin oder der Halter“ ersetzt.
i) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „des Halters“ durch die Wörter „der
Halterin oder des Halters“ ersetzt.
j) In Absatz 6 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die oder der
Betroffene“ ersetzt.
k) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Hundehalterin oder der Hunde-
halter“ durch die Wörter „die Halterin oder der Halter“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „des Halters“ durch die Wörter „der Halterin
oder des Halters“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der
oder des Betroffenen“ und die Wörter „einem Amtstierarzt“ durch die Wörter „einer
Amtstierärztin oder einem Amtstierarzt“ ersetzt.
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach Komma, die Wörter „ohne sie zu züchten“ und ein
Komma angefügt.
b) In Nummer 9 werden die Wörter „des künftigen Halters“ durch die Wörter „der
künftigen Halterin oder des künftigen Halters“ ersetzt.
c) In Nummer 10 werden die Wörter „den künftigen Halter“ durch die Wörter „die
künftige Halterin oder den künftigen Halter“ ersetzt.
d) In Nummer 14 wird das Wort „Halter“ durch die Wörter „Halterin oder Halter“
ersetzt.
e) In Nummer 16 werden die Wörter „des Halters“ durch die Wörter „der Halterin
oder des Halters“ ersetzt.
8. § 7a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer entgegen § 1 Absatz 4
1. Hunde, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, züchtet, mit ihnen Handel treibt,
sie, ohne Handel zu treiben veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt,
erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbe-
fugten Abgabe von Hunden, die in § 1 Absatz 3 genannt sind, verschafft
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oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt
oder einen anderen zum unbefugten Handel verleitet, oder
3. als Tierärztin oder Tierarzt wider besseres Wissen ein unrichtiges Zeugnis
über die Rassezugehörigkeit eines in § 1 Absatz 3 genannten Hundes oder
ein Zeugnis, das die Tatsache verschleiert, dass ein Hund einer Kreuzung
mit einem in § 1 Absatz 3 genannten Hund entstammt, zum Gebrauch bei
einer Behörde ausstellt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
9. § 9 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen