607
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 17. Dezember 2015 Nr. 133
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
§ 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien
Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 — 2133-a-1), das
zuletzt durch das Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 593) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb
von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als See-
bestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde
Bremen der Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadt-
gemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des
Magistrats.“
2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des
Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, in der Stadt-
gemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats, Ausnahmen von der
Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund
vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Bremen, den 15. Dezember 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen