Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
15.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 133 ÄndFriedhof_Bestattungswesen
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
607 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 17. Dezember 2015 Nr. 133 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 — 2133-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Ehrung der Toten. Außerhalb von Friedhöfen sind Erdbestattungen nicht und Feuerbestattungen nur als See- bestattungen zulässig. Ausnahmen hiervon bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadt- gemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats.“ 2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Friedhofsträger kann in der Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung des Umweltbetriebes Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, in der Stadt- gemeinde Bremerhaven mit Zustimmung des Magistrats, Ausnahmen von der Sargpflicht zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein religiöser Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bremen, den 15. Dezember 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.