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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 1. Dezember 2014 Nr. 126
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen
Vom 25. November 2014
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz
Artikel 1
Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt
Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 ― 2133-a-1), das zuletzt durch
Gesetz vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen
der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von
Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt.
Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
1. die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen
hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach
Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform
eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat
und
2. der Ausbringungsort sich
a) in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des
Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grund-
stücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Aus-
bringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur
unwesentlich beeinträchtigt,
b) im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven
befindet und der Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder der
Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremer-
haven diese Fläche für die Ausbringung von Totenasche durch
Rechtsverordnung ausgewiesen hat,
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c) im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven
befindet, ohne in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b benannt
zu sein, und die vom Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder
vom Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde
Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde ihr
Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat oder
d) im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet
und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a
entsprechend eingehalten werden.
(1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 1
des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Abwendung von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum
Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und
zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person
festlegen."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grab-
stelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche
ausgebracht werden kann.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis
(Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Aus-
bringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne
zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der
Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo
die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche
es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss
die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Aus-
bringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der
Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung
gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern,
dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der
Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat.“
2. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen
sind.“
3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14. Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke."
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen