Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
28.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 126 ÄndG Friedhofs und Bestattungswesen
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
593 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 1. Dezember 2014 Nr. 126 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Vom 25. November 2014 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz Artikel 1 Das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 ― 2133-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 566) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt: „(1a) Als Ausnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 3 ist auch ein Ausbringen der Asche auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen außerhalb von Friedhöfen zulässig, soweit eine Gemeinde dieses durch Ortsgesetz zulässt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn 1. die verstorbene Person ihren letzten Hauptwohnsitz im Lande Bremen hatte, in einer schriftlichen Verfügung einen Verstreuungsort nach Nummer 2 zur Ausbringung bestimmt und für diese Beisetzungsform eine Person für die Totenfürsorge bestimmt und damit beauftragt hat und 2. der Ausbringungsort sich a) in privatem Eigentum befindet, eine Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers beigebracht wird, die Nutzung des Grund- stücks zur Ausbringung nicht gegen Entgelt erfolgt und die Aus- bringung die Benutzung benachbarter Grundstücke nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, b) im Eigentum der Stadtgemeinden Bremen oder Bremerhaven befindet und der Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremer- haven diese Fläche für die Ausbringung von Totenasche durch Rechtsverordnung ausgewiesen hat, Nr. 126 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Dezember 2014 594 c) im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven befindet, ohne in der Rechtsverordnung nach Buchstabe b benannt zu sein, und die vom Senat für die Stadtgemeinde Bremen oder vom Magistrat der Stadt Bremerhaven für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde ihr Einvernehmen mit der Ausbringung im Einzelfall erklärt hat oder d) im Eigentum anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsträger befindet und die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a entsprechend eingehalten werden. (1b) Die Behörde kann Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz von Rechten Dritter, zum Schutz benachbarter Grundstücke vor wesentlichen Beeinträchtigungen und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Friedhofsträger können bestimmen, dass die Asche auch in einer Grab- stelle eines Friedhofs oder einer für die Ausbringung ausgewiesenen Fläche ausgebracht werden kann.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Asche jeder Leiche ist in ein amtlich zu verschließendes Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soweit nach Absatz 1a oder Absatz 2 Satz 2 ein Aus- bringen der Asche zulässig ist, darf der zur Ausbringung Berechtigte die Urne zu diesem Zweck öffnen. Die Beisetzung der Urne oder die Ausbringung der Asche hat unverzüglich zu erfolgen. Es muss jederzeit feststellbar sein, wo die Urne beigesetzt oder ihr Inhalt ausgebracht wurde und um wessen Asche es sich handelt. Bei einer Ausbringung der Asche auf einem Friedhof muss die Grabstelle oder die Ausbringungsfläche vermerkt werden. Bei einer Aus- bringung der Asche außerhalb eines Friedhofs nach Absatz 1a hat der Totenfürsorgeberechtigte spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung gegenüber der in Absatz 1 genannten Behörde eidesstaatlich zu versichern, dass er die Asche entsprechend der behördlichen Zustimmung und der Verfügung der verstorbenen Person ausgebracht hat.“ 2. Dem § 5a wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Urnen, die nicht zur Einbringung in das Erdreich vorgesehen sind.“ 3. § 7 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 14 wird angefügt: „14. Lage, Bezeichnung und Eigentümer der benachbarten Grundstücke." Nr. 126 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Dezember 2014 595 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 25. November 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.