Bremen

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
07.11.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 117
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
722 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 7. November 2022 Nr. 117 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen Vom 18. Oktober 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 — 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 431) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Ombudsstelle“ b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§10a Familienähnliche Betreuungsformen“ c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt“ 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Ombudsstelle (1) Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Ver- mittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahr- nehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2022 723 fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils einem Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven sicher. (2) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die finanzielle Förderung des Betriebs der Ombudsstelle in der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 1 sowie deren bedarfsgerechte Ausstattung. Die Angebote der Ombudsstelle sind barrierefrei und niedrigschwellig zu gestalten.“ 3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Familienähnliche Betreuungsformen Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, die fachlich und organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetz- buch, wenn: 1. Kinder und Jugendliche dort durch eine Verbindung von familienähnlichem Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung und zum Ziele einer gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe gefördert werden, 2. die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert mit einem pädago- gischen Konzept verknüpft erfolgt und 3. die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird.“ 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus bleiben die Vorschriften der §§ 1835, 1847, 1850, 1851, 1852, 1853 Nummer 2, 1854 Nummer 1 bis 7 und 1859 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber dem Jugendamt als Vormund oder Pfleger außer Anwendung, soweit sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen.“ 5. In § 13 Satz 1 wird nach den Wörtern „intensiver pädagogischer Einzelbetreu- ung“ das Wort „und“ durch die Wörter „sowie über die Leistungen bei“ ersetzt. Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2022 724 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Bremen, den 18. Oktober 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.