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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 7. November 2022 Nr. 117
Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes
zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
im Lande Bremen
Vom 18. Oktober 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom
17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 — 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2018 (Brem.GBl. S. 431) geändert wurde, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Ombudsstelle“
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
„§10a Familienähnliche Betreuungsformen“
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt“
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Ombudsstelle
(1) Junge Menschen und ihre Familien können sich zur Beratung in sowie Ver-
mittlung und Klärung von Konflikten im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder-
und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahr-
nehmung durch die öffentliche und freie Jugendhilfe an eine unabhängige und
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fachlich nicht weisungsgebundene Ombudsstelle wenden. Der überörtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Einrichtung einer Ombudsstelle
gemäß den Vorgaben in § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit jeweils
einem Standort in der Stadtgemeinde Bremen und in der Stadtgemeinde
Bremerhaven sicher.
(2) Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet die
finanzielle Förderung des Betriebs der Ombudsstelle in der Freien Hansestadt
Bremen nach Absatz 1 sowie deren bedarfsgerechte Ausstattung. Die Angebote
der Ombudsstelle sind barrierefrei und niedrigschwellig zu gestalten.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Familienähnliche Betreuungsformen
Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, die fachlich und
organisatorisch nicht in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden
sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetz-
buch, wenn:
1. Kinder und Jugendliche dort durch eine Verbindung von familienähnlichem
Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer
Entwicklung und zum Ziele einer gleichberechtigten gesellschaftlichen
Teilhabe gefördert werden,
2. die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert mit einem pädago-
gischen Konzept verknüpft erfolgt und
3. die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten
Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird.“
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Führung der Vormundschaft und Pflegschaft durch das Jugendamt
Über § 56 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus bleiben die
Vorschriften der §§ 1835, 1847, 1850, 1851, 1852, 1853 Nummer 2, 1854
Nummer 1 bis 7 und 1859 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
gegenüber dem Jugendamt als Vormund oder Pfleger außer Anwendung, soweit
sie die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht betreffen.“
5. In § 13 Satz 1 wird nach den Wörtern „intensiver pädagogischer Einzelbetreu-
ung“ das Wort „und“ durch die Wörter „sowie über die Leistungen bei“ ersetzt.
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Bremen, den 18. Oktober 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen