Bremen

Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
07.04.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 45 Ausführung Kinder und Jugendhilfegesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
157 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 7. April 2015 Nr. 45 Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen Vom 24. März 2015 Der Senat verkündet das nachstehende von Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 — 2160-c-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Jugendamt werden in der Stadtgemeinde Bremen 1. durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen a) in dem Bereich Zuwendungen an freie Träger aa) für Maßnahmen des Kinderschutzes, bb) für Frühe Hilfen, cc) für Jugendverbandsarbeit, dd) für die außerschulische Jugendbildung, ee) für die Jugendinformation, ff) für die Jugendsozialarbeit, gg) für die aufsuchende Cliquenarbeit, hh) für stadtzentrale Träger der Spielraumplanung, ii) für stadtzentrale Beratungsdienste, jj) für demokratiepädagogische Projekte, Nr. 45 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. April 2015 158 kk) für stadtzentrale Präventionsprojekte, ll) für den Täter-Opfer-Ausgleich, mm) für die Herrichtung von Jugendräumen, nn) für das Pflegekinderwesen, oo) für Integrierte Heilpädagogische Tageserziehung im Rahmen der Ganztagsschule, pp) für die Jugendstraffälligenhilfe und qq) für die Kindertagesbetreuung, b) über Zuweisungen an KiTa Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen c) in dem Bereich fachliche Grundsatzangelegenheiten aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger, d) sowie für die Vereinbarung von Leistungsentgelten nach §§ 77/78a SGB VIII, 2. im Übrigen durch das Amt für Soziale Dienste wahrgenommen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben des örtlichen Jugendhilfeträgers durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen als Jugendamt wahrgenommen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 24. März 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.