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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 7. April 2015 Nr. 45
Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen
Vom 24. März 2015
Der Senat verkündet das nachstehende von Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
Gesetz:
Artikel 1
§ 1 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im
Lande Bremen vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 318 — 2160-c-1), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 547) geändert
worden ist, wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe als Jugendamt
werden in der Stadtgemeinde Bremen
1. durch die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen
a) in dem Bereich Zuwendungen an freie Träger
aa) für Maßnahmen des Kinderschutzes,
bb) für Frühe Hilfen,
cc) für Jugendverbandsarbeit,
dd) für die außerschulische Jugendbildung,
ee) für die Jugendinformation,
ff) für die Jugendsozialarbeit,
gg) für die aufsuchende Cliquenarbeit,
hh) für stadtzentrale Träger der Spielraumplanung,
ii) für stadtzentrale Beratungsdienste,
jj) für demokratiepädagogische Projekte,
Nr. 45 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. April 2015 158
kk) für stadtzentrale Präventionsprojekte,
ll) für den Täter-Opfer-Ausgleich,
mm) für die Herrichtung von Jugendräumen,
nn) für das Pflegekinderwesen,
oo) für Integrierte Heilpädagogische Tageserziehung im Rahmen der
Ganztagsschule,
pp) für die Jugendstraffälligenhilfe und
qq) für die Kindertagesbetreuung,
b) über Zuweisungen an KiTa Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde
Bremen
c) in dem Bereich fachliche Grundsatzangelegenheiten
aa) für die Entwicklung fachlicher Standards und
bb) für die stadtzentrale Förderung und Beratung freier Träger,
d) sowie für die Vereinbarung von Leistungsentgelten nach §§ 77/78a
SGB VIII,
2. im Übrigen durch das Amt für Soziale Dienste
wahrgenommen. In der Stadtgemeinde Bremerhaven werden die Aufgaben des
örtlichen Jugendhilfeträgers durch das Amt für Jugend, Familie und Frauen als
Jugendamt wahrgenommen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 24. März 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen