Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 155
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1421 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 18. Dezember 2025 Nr. 155 Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes Vom 16. Dezember 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Wassergesetzes Das Bremische Wassergesetz vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486, 1581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 60 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „17+360“ durch die Angabe „17+483“ ersetzt. 2. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit eine Hochwasserschutzanlage durch Planfeststellung zugelassen wird, erfolgt deren Widmung durch den Planfeststellungsbeschluss der zuständigen Wasserbehörde, im Falle der Zuständigkeit einer anderen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Widmung sämtlicher Hochwasserschutzanlagen im Geltungs- bereich dieses Gesetzes erfolgt bis zum 31. Dezember 2030. Die am 21. Dezember 2012 in der Hochwasserschutzlinie vorhandenen Hochwasser- schutzanlagen gelten bis zum Widmungsakt nach Satz 1 als gewidmet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.