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title: "Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlrechts, zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hb/gesetz-zur-aenderung-des-bremischen-wahlrechts-zur-durchfuehrung-der-aufgaben-aus-artikel-26-der-verordnung-eu-2024-900-und-zur-anpassung-landesrechtlicher-vors-2026-07-15-gbl-nr-0081-signed"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Bremen"
language: "de"
source: "https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_07_15_GBl_Nr_0081_signed.pdf"
updated: "2026-09-01T18:00:08+00:00"
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# Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlrechts, zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters

**Landesrecht Bremen**
*Ausfertigung:* 15.07.2026
*Fundstelle:* Gesetzblatt 2026 Nr. 81


### Art. 1 — Änderung des Bremischen Wahlgesetzes

Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 36 wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 36a wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 36b Berechnung der Nachfolge“.

c) Die Angabe zu § 57a wird durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 57a Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung“.

2. § 12 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „der Bürgerschaft“ durch die Angabe „einem Landtag“ ersetzt, nach der Angabe „waren“ wird die Angabe „und deren Parteieigenschaft der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt hat“ eingefügt und die Angabe „Landeswahlausschuß“ wird durch die Angabe „Landeswahlausschuss“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „der Bürgerschaft“ durch die Angabe „einem Landtag“ ersetzt.

bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. für welche Parteien der Bundeswahlausschuss bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt hat,“

cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu der Nummer 3.

4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.

5. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe „Wahlvorschlages“ die Angabe „, der Landeswahlleiter“ eingefügt.

b) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der Landeswahlleiter sowie der Wahlbereichsleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben.“.

6. In § 35 Absatz 1 wird die Angabe „Listennachfolger“ durch die Angabe „Nachfolger“ ersetzt.

7. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „Listennachfolger“ durch die Angabe „Nachfolger“ ersetzt.

8. § 36b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Listennachfolge“ durch die Angabe „Nachfolge“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Listennachfolger“ durch die Angabe „Nachfolger“ ersetzt.

9. Nach § 37 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Soweit nicht alle Mitglieder der Bürgerschaft in der ersten Sitzung der Bürgerschaft nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Präsidenten der Bürgerschaft berufen.“

10. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

11. Nach § 47 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Soweit nicht alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in der ersten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Vorsteher der Stadtverordnetenversammlung berufen.“

12. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.

13. Nach § 53 Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Soweit nicht alle Mitglieder des Beirats in der ersten Sitzung des Beirats nach Satz 3 gewählt werden, werden die fehlenden Mitglieder und ihre Stellvertreter unverzüglich durch den Beiratssprecher berufen.“

14. In § 58 Satz 2 Nummer 15 wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

### Art. 2 — Änderung der Bremischen Landeswahlordnung

Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (Brem.GBl. S. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

b) In der Angabe zu § 66 wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

2. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65.“ durch die Angabe „67.“ ersetzt.

3. In § 13 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Die“ die Angabe „äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare“ eingefügt.

4. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Wählerverzeichnis“ die Angabe „an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl“ eingefügt.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Telegramm,“ gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 wird die „Angabe „18.00“ durch die Angabe „15.00“ ersetzt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „und der Wahlbezirk angegeben sind“ durch die Angabe „angegeben sind und der Wahlbezirk bei Einlegung des Wahlscheins ersichtlich sein soll“ ersetzt.

b) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Angabe „werden“ die Angabe „äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und“ eingefügt.

c) In Absatz 3b Satz 2 wird die Angabe „Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet“ durch die Angabe „der Kennzeichnung „PRIORITY/Prioritaire/Luftpost“, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.

7. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „auf allen weiteren allen“ durch die Angabe „auf allen weiteren“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.

8. In § 33 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „müssen“ die Angabe „mit Ausnahme eines etwaigen Adressfensters“ eingefügt.

9. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

10. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Listennachfolgern“ durch die Angabe „Nachfolgern“ ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe „Listennachfolgers“ durch die Angabe „Nachfolgers“ ersetzt.

c) In Satz 2 wird die Angabe „Listennachfolger“ durch die Angabe „Nachfolger“ ersetzt.

11. In § 71 Absatz 3 wird die Angabe „oben“ gestrichen.

12. In § 72 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 2 oder 3“ ersetzt.

13. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „oben“ gestrichen.

14. In § 83 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3 Nummer 2 oder 3“ ersetzt.

15. In § 94 Absatz 3 wird die Angabe „oben“ gestrichen.

16. Die Anlage 10a wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe „Zusammentritts im Wahlbereich zur Bürgerschaft“ wird die Angabe „oder im Land“ eingefügt.

b) Die Angabe „nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Wahlgesetzes im Wahlbereich für die Aufstellung der Bewerber des Wahlvorschlags für den Wahlbereich“ wird durch die Angabe „im Wahlbereich für die Aufstellung der Bewerber des Wahlvorschlags für den Wahlbereich oder das Land“ ersetzt.

17. In der Anlage 10b wird jeweils nach der Angabe „im genannten Gebiet“ die Angabe „oder im Gebiet des für mehrere Beiratsbereiche satzungsmäßig zuständigen untersten Gebietsverbands“ eingefügt.

### Art. 3

Gesetz zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung

### § 1 — Begriffsbestimmungen

(1) Wahl im Sinne dieses Gesetzes ist jede Wahl auf staatlicher oder kommunaler Ebene mit Ausnahme von Wahlen, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.

(2) Referendum im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Volks- oder Bürgerentscheid mit Ausnahme von Referenden, die ausschließlich in Gemeindeteilen stattfinden.

### § 2 — Übermittlungspflichten

(1) Der Stadtverordnetenvorsteher der Stadtgemeinde Bremerhaven teilt der Senatorin oder dem Senator für Inneres und Sport unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume

1. in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Referenden sowie

2. der Wahl der Stadtverordnetenversammlung, sofern diese nicht zeitgleich mit der Wahl der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) erfolgt,

mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.

(2) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport teilt dem Bundeswahlleiter oder der Bundeswahlleiterin unverzüglich die Termine und gegebenenfalls Abstimmungszeiträume im Land Bremen, in der Stadtgemeinde Bremen sowie in der Stadtgemeinde Bremerhaven stattfindender Wahlen und Referenden mit, sobald sie amtlich bekannt gegeben wurden.

### Art. 4

Änderung des Gesetzes zur Neufassung des Bremischen Stiftungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über Vertretungsbescheinigungen

Das Gesetz zur Neufassung des Bremischen Stiftungsgesetzes und zur Änderung des Gesetzes über Vertretungsbescheinigungen vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 325) wird wie folgt geändert:

In Artikel 4 Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.

### Art. 5 — Änderung des Bremischen Stiftungsgesetzes

Das Bremische Stiftungsgesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 325) wird wie folgt geändert:

In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2028“ ersetzt.

### Art. 6 — Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 30. Juni 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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— Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlrechts, zur Durchführung der Aufgaben aus Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/900 und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an die Inbetriebnahme des Stiftungsregisters
Amtliche Fassung: https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2026_07_15_GBl_Nr_0081_signed.pdf
Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
