Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschiften

Ausfertigungsdatum:
07.09.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 73
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
411 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 7. September 2018 Nr. 73 Gesetz zur Änderung des Bremischen Wahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschiften Vom 4. September 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel I Änderung des Bremischen Wahlgesetzes Das Bremische Wahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 —111-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Verfahren (1) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahl- berechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Landes- wahlleiter und der Präsident der Bürgerschaft einlegen. Gegen Feststellungen des Vorstandes der Bürgerschaft, des Präsidenten der Bürgerschaft und des Landeswahlleiters nach §§ 34 bis 36a kann nur der Betroffene Einspruch ein- legen. Gegen die Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft durch das Wahl- prüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 ist ein Einspruch nicht statthaft, sie kann ausschließlich mit der Beschwerde nach § 39 angefochten werden. (2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des end- gültigen Wahlergebnisses beim Landeswahlleiter schriftlich einzulegen und zu begründen; für den Präsidenten der Bürgerschaft beginnt die Frist mit seiner Wahl zum Präsidenten. Der Landeswahlleiter reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Wahlprüfungsgericht ein. Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Präsidenten der Bürgerschaft nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen könnten, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt Nr. 73 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2018 412 entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (3) Der Landeswahlleiter hat den Einspruch mit seiner Äußerung dem Wahl- prüfungsgericht unverzüglich vorzulegen. (4) Auf das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht finden die Vorschriften über das Verfahren bei den Verwaltungsgerichten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung. Das Wahlprüfungsgericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen des durch den Einspruch bestimmten Anfechtungs- gegenstandes von Amts wegen. Ein Abgeordneter, dessen Verlust der Mitglied- schaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 bei einem Erfolg des Einspruchs feststellen würde, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde, sind beizuladen. Die Entscheidung ergeht in Form eines Beschlusses; sie wird mit der Rechtskraft wirksam. (5) Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsgericht und den von ihm ersuchten und beauftragten Stellen ist gebührenfrei. Die Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.“ 2. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Beschwerde (1) Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses mittels schriftlicher Beschwerde der Staatsgerichtshof angerufen werden. Beschwerdeberechtigt sind 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Landeswahlleiter, 3. der Präsident der Bremischen Bürgerschaft und 4. der Abgeordnete, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungs- gericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag dieser Abgeordnete gewählt wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begründen, die Begründungsfrist kann durch den Staatsgerichtshof verlängert werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Staatsgerichtshof. (2) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung das Grundgesetz, die Landesverfassung oder dieses Gesetz verletzt habe.“ 3. In § 42 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und des Wahlprüfungsgerichts“ gestrichen. Nr. 73 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2018 413 4. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Recht- mäßigkeit der Feststellungen des Vorstandes und des Vorstehers der Stadt- verordnetenversammlung sowie des Stadtwahlleiters nach §§ 34 bis 36 und 46 Absatz 5 entscheidet das Wahlprüfungsgericht. An die Stelle der fünf Mitglieder der Bürgerschaft treten fünf Mitglieder der Stadtverordnetenver- sammlung. Diese und ihre Stellvertreter werden von der Stadtverordneten- versammlung in entsprechender Anwendung des § 37 Absatz 1 Satz 3 gewählt.“ b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „bei der Stadtverordnetenversamm- lung“ durch die Wörter „beim Wahlprüfungsgericht“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst. „(4) Auf das Verfahren findet § 38 Absatz 3 bis 5 sowie § 39 entspre- chende Anwendung. Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts berechtigt sind: 1. der Einspruchsführer, dessen Einspruch zurückgewiesen worden ist, 2. der Stadtwahlleiter, 3. der Landeswahlleiter und 4. das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, dessen Verlust der Mitgliedschaft das Wahlprüfungsgericht nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 festgestellt hat, sowie die Partei oder Wählervereinigung, aus deren Wahlvorschlag das Mitglied gewählt wurde.“ d) Absatz 5 und 6 werden aufgehoben. 5. § 53 wird wie folgt gefasst: „§ 53 Wahlprüfung (1) Über die Gültigkeit der Wahl oder von Teilen der Wahl, über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 34 Absatz 3 Nummer 2 und über die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 entscheidet der Beirat. (2) Die Prüfung erfolgt nur auf Einspruch. Den Einspruch kann jeder Wahl- berechtigte, jede an der Wahl beteiligte Partei und Wählervereinigung sowie jede sonstige Gruppe von Wahlberechtigten und in amtlicher Eigenschaft der Leiter des Wahlbereichs Bremen sowie der Landeswahlleiter einlegen. Gegen Fest- stellungen des Ortsamtsleiters und des Leiters des Wahlbereichs Bremen nach §§ 34 bis 36 und 52 Absatz 3 kann nur der Betroffene Einspruch einlegen. Nr. 73 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2018 414 (3) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses beim Leiter des Wahlbereichs Bremen schriftlich einzulegen und zu begründen. Der Leiter des Wahlbereichs Bremen reicht seinen Einspruch unmittelbar beim Beirat ein. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 beginnt die Frist mit der Zustellung der Feststellung. Werden dem Leiter des Wahlbereichs Bremen oder dem Landeswahlleiter nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahl- mangel begründen könnten, können sie innerhalb eines Monats nach Bekannt- werden dieser Umstände Einspruch einlegen. Satz 4 gilt entsprechend, wenn über den nachträglichen Verlust der Wählbarkeit nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist. (4) Der Leiter des Wahlbereichs Bremen hat den Einspruch mit seiner Äuße- rung dem neugewählten Beirat unverzüglich vorzulegen. Dieser entscheidet nach Vorprüfung durch einen Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche und inso- weit über die Gültigkeit der Wahl. Die Mitglieder des Beirats sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellung im Einzelfalle auf ihre Wahl erstreckt. (5) Der Beschluss des Beirats ist dem Leiter des Wahlbereichs Bremen, dem Landeswahlleiter, demjenigen, der Einspruch erhoben hat, und dem Mitglied des Beirats, soweit hierdurch seine Mitgliedschaft berührt wird, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (6) Gegen den Beschluss des Beirats kann binnen eines Monats nach Zustel- lung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Der Leiter des Wahl- bereichs Bremen und der Landeswahlleiter sind auch dann klageberechtigt, wenn der Einspruch nicht von ihnen erhoben worden ist. Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.“ 6. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „§ 47 Absatz 3 und 6“ durch die Angabe „§ 47 Absatz 3 sowie § 53 Absatz 3 und 6“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid § 27 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid vom 27. Februar 1996 (Brem.GBl. S. 41 ― 112-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Volksentscheid zudem gemeinsam mit der Wahl zur Bürgerschaft stattfindet.“ 2. In Absatz 3 werden die Wörter „um insbesondere die gemeinsame Benutzung der Wahlunterlagen und die Zusammenarbeit der Wahlorgane sicherzustellen“ gestrichen. Nr. 73 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. September 2018 415 Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 4. September 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.