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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 29. Januar 2015 Nr. 9
Gesetz zur Änderung
des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Vom 27. Januar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 551, 553) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Angabe zu § 25 werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlich-
keitsbeteiligung“ angefügt.
b) Der Angabe zu § 37 werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfs-
belehrung“ angefügt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
"Für die Ausstellung von Zeugnissen gilt § 37 Absatz 6 nicht."
b) Der Nummer 4 Satz 2 werden die folgenden Wörter "für die Hochschulen
findet § 37 Absatz 6 bei der Ausstellung von Zeugnissen keine
Anwendung;" angefügt.
3. § 3a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht
durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische
Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches
Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die
Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar
durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch
ersetzt werden
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1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen
Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über
öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen
Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des
De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen
Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht
nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des
akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des
De-Mail- Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der
Senatorin für Finanzen festgelegt werden, welche den Datenübermittler
(Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektro-
nisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewähr-
leisten.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich
zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personal-
ausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen."
4. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „frühe Öffentlichkeits-
beteiligung“ angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von
Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange
einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlich-
keit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen,
und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll mög-
lichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen
Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben
werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen
Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der
Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich
mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit
bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu
beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben
unberührt."
5. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, auf
Verlangen ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nummer 4 Buch-
stabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."
6. § 37 wird wie folgt geändert:
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a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Rechtsbehelfsbe-
lehrung" angefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer
des De-Mail-Kontos erkennen lassen."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der
Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der
Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben
ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzu-
legen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbe-
helfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen
oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Beschei-
nigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen."
7. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „auswirkt“ durch die Wörter „voraussichtlich
auswirken wird“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffe-
nen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen
innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-
sehen.“
c) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu
berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten
Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Recht-
mäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie
berücksichtigt werden.“
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechts-
vorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord-
nung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der
Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4
gelten entsprechend.“
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Einwendungen“ die Wörter
„oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5“
eingefügt.
bb) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „haben, von“ durch die
Wörter „haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abge-
geben haben, von“ ersetzt.
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Januar 2015 18
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die
rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig
abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz
5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem
Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den-
jenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben
haben, zu erörtern.“
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „erhoben“ die Wörter „oder
Stellungnahmen abgegeben“ eingefügt.
cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei
Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der
Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4
Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt,
so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu
Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu
geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet
einer anderen Gemeinde aus“ durch die Wörter „Wird sich die Ände-
rung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus-
wirken“ ersetzt.
h) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfah-
rens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde
innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den
Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4
Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.“
8. § 74 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens,
denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den
Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist,
zuzustellen.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „nicht“ die Wörter „oder nur
unwesentlich“ eingefügt und wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“
ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteili-
gung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung;
auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungs-
verfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4
Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung
vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.“
9. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort „Abwägung“ die Wörter „oder
eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften“, nach dem Wort
„können“ ein Semikolon und die Wörter „die §§ 45 und 46 bleiben
unberührt“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Als Beginn der Durchführung
des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als
nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des
Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens
berührt den Beginn der Durchführung nicht.“
Nr. 9 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Januar 2015 20
10. § 99 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. Januar 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen