Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes

Ausfertigungsdatum:
08.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 38
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen

§ 27 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769, 2014, 228 ― 12-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“

2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“

Art. 2

Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“

2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.