Gesetz zur Änderung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bremischen Polizeigesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 08.04.2019
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2019 Nr. 38
Eingangsformel
Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen
§ 27 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG) vom 17. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 769, 2014, 228 ― 12-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. März 2018 (Brem.GBl. S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“
2. Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. 2001, S. 441; 2002, S. 47 ― 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. November 2017 (Brem.GBl. S. 565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Aus dem Kreis der hiernach nicht vertretenen Fraktionen wählt die Bürgerschaft jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten pro Fraktion als ständigen Gast.“
2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Halbsatz „die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ wird durch folgenden Halbsatz ersetzt: „die Bürgerschaft wählt eine andere Abgeordnete oder einen anderen Abgeordneten aus der betreffenden Fraktion als ständigen Gast.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode in Kraft.
Bremen, den 2. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.