Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes

Ausfertigungsdatum:
13.03.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 17
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Das Bremische Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz vom

19. Dezember 2000 (Brem.GBl. S. 491 ― 2160-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 471) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 19a Beitragsfreiheit“ und

„§ 19b Beitragsfestsetzung und -erhebung“.

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Mitwirkungspflichten der Eltern“.

c) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 20a Datenübermittlung“.

d) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 22 Inkrafttreten“.

2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle der Festsetzung und Erhebung von Teilnahmebeiträgen der freien Träger durch die Stadtgemeinden nach § 19b Absatz 1 Satz 2 erhöhen sich die Zuwendungen an die freien Träger nach Satz 1 entsprechend ihren hierdurch entstehenden Mindereinnahmen.“

3. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Es gelten die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4, § 19b Absatz 2 und § 20a sowie die Fördervoraussetzungen im Sinne des § 74 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.“

4. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Die Eltern sind verpflichtet, sich an den Kosten für die Betreuung, Förderung und Verpflegung ihres Kindes in einer Tageseinrichtung zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgt über die Erhebung von Beiträgen, die unter Berücksichtigung der Kriterien des § 90 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestaffelt werden sollen.

(2) Die Kostenbeteiligung der Eltern für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege soll sich nach den Kostenbeiträgen für die Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden richten. Soweit die finanzielle Förderung von Kindertagespflegestellen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt, sind weitere Kostenbeteiligungen der Eltern für die Kindertagespflegestellen ausgeschlossen. Für besonders begründete Fälle können die Stadtgemeinden ortsgesetzliche Regelungen treffen, die die Zahlung eines angemessenen Entgeltes für Mahlzeiten erlauben, die nicht vom ortsgesetzlich bestimmten Verpflegungsbeitrag umfasst sind.“

b) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

5. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt:

„§ 19 a

Beitragsfreiheit

Abweichend von § 19 Absatz 1 entfällt für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Freien Hansestadt Bremen ab dem ersten des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollendet haben, bis zu ihrer Einschulung die Verpflichtung zur Beteiligung an den für die Betreuung und Förderung entstehenden Kosten in allen Tageseinrichtungen der Stadtgemeinden sowie in allen Tageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, für die die Stadtgemeinden Zuwendungen nach § 18 dieses Gesetzes oder Geldleistungen nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewähren. Die Verpflichtung zur Beteiligung an den Verpflegungskosten bleibt unberührt.

§ 19b

Beitragsfestsetzung und –erhebung

(1) Die Kostenbeiträge werden von den Stadtgemeinden für ihre Tageseinrichtungen festgesetzt und erhoben. Für zuwendungsfinanzierte Träger können von den Stadtgemeinden Kostenbeiträge festgesetzt und erhoben werden. Diese

Art der Beitragsfestsetzung und -erhebung muss dann Gegenstand des Zuwendungsbescheides geworden sein.

(2) Sofern freie Träger, die Zuwendungen der Stadtgemeinden nach § 18 in Anspruch nehmen, ihre Teilnahmebeiträge selbst festsetzen, haben sie diese an den Kostenbeiträgen der Stadtgemeinden auszurichten. Dies gilt nicht für Angebotsarten und -formen nach § 18 Absatz 5.

(3) Vor der Festsetzung der Kostenbeiträge durch die Stadtgemeinden sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die Gesamtelternvertretungen nach § 13 Absatz 4 zu hören.

(4) Die Stadtgemeinden können über den Regelungsbereich des § 90 Absatz 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinausgehende Regelungen für die Stundung sowie den gänzlichen oder teilweisen Erlass von Elternbeiträgen treffen.

(5) Näheres zum Verwaltungsverfahren regeln die Stadtgemeinden nach den Vorgaben des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; der Untersuchungsgrundsatz nach § 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bemisst sich hierbei an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit sowie des geringstmöglichen Eingriffes in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Eltern.“

6. § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20

Mitwirkungspflichten der Eltern

Die Eltern sind verpflichtet, den in § 8 genannten Trägern die für die Entscheidung über die Aufnahme ihres Kindes in eine Tageseinrichtung, für die Erhebung oder Erstattung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen und für die Gewährung von Zuwendungen nach § 18 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

7. Dem Abschnitt 6 wird nach § 20 folgender § 20a angefügt:

„§ 20a

Datenübermittlung

(1) Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger sind verpflichtet, die nach § 20 erhobenen erforderlichen Daten in anonymisierter elektronischer Form zum Zwecke der Angebots- und Aufnahmeplanung sowie der Entwicklung von Zuwendungs- und Elternbeitragsmodellen an die Stadtgemeinden zu übermitteln.

(2) Die in § 8 Absatz 3 genannten freien Träger übermitteln im Falle der Beitragsfestsetzung und -erhebung durch die Stadtgemeinde nach § 19b Absatz 1 Satz 2 die nach § 20 von den Eltern erhobenen erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronischer Form an die für die Festsetzung und Erhebung der Beiträge zuständige Stelle. Dabei sind für die übermittelnde Stelle geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die

Datenverarbeitung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) sicherstellen. Im Übrigen erhebt die jeweilige Stadtgemeinde die für die Erhebung oder Erstattung von Kostenbeiträgen erforderlichen personenbezogenen Daten von den Eltern.“

8. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt:

„§ 22

Inkrafttreten

(1) § 19a tritt am 1. August 2019 in Kraft.

(2) § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 tritt am 1. August 2020 in Kraft.“

Art. 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2019 in Kraft.

Bremen, den 5. März 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.