Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes

Ausfertigungsdatum:
29.07.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 85 Änderung Polizeigesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
385 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 29. Juli 2015 Nr. 85 Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes Vom 28. Juli 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Polizeigesetzes § 36 des Bremischen Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, ber. 2002 S. 47), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen.“ b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und ständigen Gäste“ eingefügt. 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.“ 3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: „Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen. Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus, erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die jeweilige Fraktion kann einen anderen Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. Das Gleiche gilt jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem Ausschuss ausscheidet.“ Nr. 85 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juli 2015 386 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 28. Juli 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.