385
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 29. Juli 2015 Nr. 85
Gesetz zur Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
Vom 28. Juli 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Polizeigesetzes
§ 36 des Bremischen Polizeigesetzes vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441,
ber. 2002 S. 47), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes zum Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Hiernach nicht vertretene Fraktionen können einen Abgeordneten ihrer
Fraktion als ständigen Gast benennen.“
b) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Wörter „und
ständigen Gäste“ eingefügt.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Er kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen
Gast übertragen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied aus der Bürgerschaft oder
aus seiner Fraktion aus, verliert es seine Mitgliedschaft im Ausschuss; es ist
unverzüglich ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied zu wählen.
Scheidet ein ständiger Gast aus der Bürgerschaft oder aus seiner Fraktion aus,
erlischt sein Gaststatus im Ausschuss; die jeweilige Fraktion kann einen anderen
Abgeordneten ihrer Fraktion als ständigen Gast benennen. Das Gleiche gilt
jeweils, wenn ein Mitglied oder ständiger Gast aus anderen Gründen aus dem
Ausschuss ausscheidet.“
Nr. 85 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juli 2015 386
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 28. Juli 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen