Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 156
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1422 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 18. Dezember 2025 Nr. 156 Gesetz zur Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Vom 16. Dezember 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Bremischen Justizkostengesetzes Das Bremische Justizkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1992 (Brem.GBl. S. 257), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. August 2025 (Brem.GBl. S. 663, 665, 673) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die Anlage zu § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 1 wird die Angabe „45 bis 650“ durch die Angabe „47 bis 670“ ersetzt. 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3.1 wird die Angabe „15 bis 410“ durch die Angabe „16 bis 423“ ersetzt. b) In Nummer 3.2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt. c) In Nummer 3.3 wird die Angabe „15 bis 410“ durch die Angabe „16 bis 423“ ersetzt. d) In Nummer 3.4 wird die Angabe „15 bis 105“ durch die Angabe „16 bis 109“ ersetzt. 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4.1 wird die Angabe „190“ durch die Angabe „196“ ersetzt. b) In Nummer 4.2 wird die Angabe „190“ durch die Angabe „196“ ersetzt. c) Nummer 4.3 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „190“ wird durch die Angabe „196“ ersetzt. bb) In den Anmerkungen wird in Buchstabe b die Angabe „130“ durch die Angabe „135“ ersetzt. Nr. 156 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1423 cc) In den Anmerkungen wird in Buchstabe d in Satz 1 die Angabe „130“ durch die Angabe „135“ und in Satz 2 die Angabe „75“ durch die Angabe „78“ ersetzt. d) In Nummer 4.4 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt. e) In Nummer 4.5 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt. f) Nummer 4.6 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „65“ wird durch die Angabe „67“ ersetzt. bb) In den Anmerkungen wird in Buchstabe b die Angabe „45“ durch die Angabe „47“ ersetzt. cc) In den Anmerkungen wird in Buchstabe d in Satz 1 die Angabe „45“ durch die Angabe „47“ und in Satz 2 die Angabe „25“ durch die Angabe „26“ ersetzt. 4. Nummer 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5.1 wird die Angabe „660“ durch die Angabe „680“ ersetzt. b) In Nummer 5.2 wird die Angabe „465“ durch die Angabe „480“ ersetzt. c) In Nummer 5.3 wird die Angabe „300“ durch die Angabe „310“ ersetzt. d) In Nummer 5.4 wird die Angabe „230“ durch die Angabe „238“ ersetzt. e) In Nummer 5.5.1 wird die Angabe „135“ durch die Angabe „140“ ersetzt. f) In Nummer 5.5.2 wird die Angabe „70“ durch die Angabe „73“ ersetzt. g) In Nummer 5.6.1 wird die Angabe „400“ durch die Angabe „413“ ersetzt. h) In Nummer 5.6.2 wird die Angabe „795“ durch die Angabe „820“ ersetzt. i) In Nummer 5.6.3 wird die Angabe „1190“ durch die Angabe „1227“ ersetzt. 5. Nummer 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6.1 wird die Angabe „70 bis 400“ durch die Angabe „73 bis 413“ ersetzt. b) In Nummer 6.2 wird die Angabe „45 bis 265“ durch die Angabe „47 bis 274“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.