Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
20.12.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 132
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
811 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 20. Dezember 2019 Nr. 132 Gesetz zur Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes Vom 17. Dezember 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Dem § 56 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- machung vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348 ― 2132-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 folgender Absatz angefügt: „(5) Die Kosten für die luftfahrtbezogenen Aufgaben der Brandbekämpfung am Flughafen Bremen trägt die Stadtgemeinde Bremen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.