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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 19. Dezember 2022 Nr. 154
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Vom 13. Dezember 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010
S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022
(Brem.GBl. S. 728, 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 133 Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Entscheidung über die Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit oder
die Verkürzung der Probezeit nach den Sätzen 4 und 5 obliegt der Stelle, die
über die Ernennung entscheidet.“
b) Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wird der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit ein anderes
nicht unter Absatz 2 fallendes Amt übertragen oder wird mit ihr oder ihm ein
Dienst- oder Amtsverhältnis begründet, so endet die Probezeit mit dem Tage
der Übertragung des anderen Amtes.“
3. § 19 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des
Beamten sind mindestens nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit und zur
Feststellung der Bewährung vor Ablauf der Probezeit dienstlich zu beurteilen
(Probezeitbeurteilung). Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit
Zweifel bestehen, sind diese und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich heraus-
zustellen. Bei der Verkürzung der Probezeit ist eine Beurteilung ausreichend.“
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4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Absätze 2 und 3“ durch die Wörter „der
Absätze 2 bis 4“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Abwesenheiten auf
Grund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote, Elternzeiten sowie
Beurlaubungen nach §§ 62, 62a und 62b sind bei der Wartezeit nach § 20
Absatz 2 Nummer 4 ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses für
eine Beförderung zu berücksichtigen. Die Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2
Nummer 3 bleibt davon unberührt.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
5. § 35 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer
Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand
versetzt zu werden.“
6. § 56 wird wie folgt gefasst:
„§ 56
Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild
(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung
oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes
üblich oder erforderlich ist; sie erhalten diese Bekleidung und Ausrüstung unent-
geltlich. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann
nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder
Ausrüstung treffen.
(2) Die Senatorin für Justiz und Verfassung wird für den Bereich der Fachrich-
tung Justiz und der Senator für Inneres für den Bereich der Fachrichtungen
Polizei und Feuerwehr ermächtigt, Einzelheiten über das äußere Erscheinungs-
bild der Beamtinnen und Beamten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Beamten-
statusgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln.“
7. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und
Beamten sind vor einer Beförderung und, wenn es die dienstlichen oder
persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen (Anlassbeurteilung).
Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde für Beamtinnen und
Beamte der Fachrichtungen Justiz, Polizei, Feuerwehr und Steuerverwaltung
festlegen, dass die Beamtinnen und Beamten in regelmäßigen Zeitabständen
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beurteilt werden (Regelbeurteilung). Beamtinnen und Beamte in der Probe-
zeit erhalten eine Probezeitbeurteilung gemäß § 19 Absatz 3.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung der
Beamtinnen und Beamten nachvollziehbar darzustellen sowie die Eignung
und die Befähigung einzuschätzen. Die Beurteilung ist mit einem Gesamt-
urteil abzuschließen und soll einen Vorschlag für die weitere dienstliche
Entwicklung enthalten. Zur Vorbereitung personeller Einzelmaßnahmen
können auch andere Instrumente der Bewertung von Eignung und Befähi-
gung neben die dienstliche Beurteilung treten.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Nähere, insbesondere die Bestandteile der Beurteilung, das
Verfahren sowie die Gewichtung von Einzelmerkmalen regelt der Senat
durch Rechtsverordnung. Dabei kann auch ein Verfahren zur Einschätzung
von Vorgesetzten durch ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgesehen
werden. Im Übrigen bestimmt die oberste Dienstbehörde die Einzelheiten der
Beurteilung für ihren Dienstbereich.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit darf in der Regel im Durch-
schnitt 40 Stunden innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten nicht
überschreiten.
(2) Von dem Bezugszeitraum nach Absatz 1 kann aus Gründen der Konti-
nuität der Dienste oder aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisato-
rischen Gründen abgewichen werden.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Nähere, insbesondere zur Dauer der Arbeitszeit, der Verlänge-
rung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst, den Bezugszeiträumen, zu
Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit, der Verteilung der
Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten, zu alternativen Arbeitszeitmodellen und
Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens sowie Ausnahmen und ergänzende
Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatz-
dienstes der Feuerwehr, des Justiz- und Polizeivollzugsdienstes sowie Aus-
nahmen bei spezifischen Tätigkeiten regelt der Senat durch Rechtsverord-
nung.“
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9. Nach § 132 wird folgender § 133 angefügt:
„§ 133
Übergangsvorschrift für dienstliche Beurteilungen
Die Vorgaben des § 59 Absatz 1 und 2 sind spätestens zum 1. Januar 2025 in
einer Rechtsverordnung gemäß § 59 Absatz 3 umzusetzen. Für Beurteilungen,
die bis zu dem Erlass einer Rechtverordnung nach § 59 Absatz 3 zu erstellen
sind, ist § 59 in der bis zum 19. Dezember 2022 geltenden Fassung maßgeblich.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. Dezember 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen