Bremen

Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Ausfertigungsdatum:
03.03.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 20 ÄndG_BremBeamtenG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
91 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 4. März 2016 Nr. 20 Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes Vom 1. März 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17— 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nummer 213/211 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist," durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132; L 268 vom 15. Oktober 2015 S. 35) geändert worden ist," ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprach- kenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Über- prüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: „(3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden." 2. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Nr. 20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. März 2016 92 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 ent- sprechend." 3. § 85 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 4 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 9 des Bremischen Datenschutzgesetzes." b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. 4. § 89 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten im Wege der Auskunft ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten offenbart werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. März 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.