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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 4. März 2016 Nr. 20
Gesetz zur Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Vom 1. März 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17—
2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2015
(Brem.GBl. S. 420) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nummer 213/211 (ABl. L 59 vom 4. März 2011, S. 4) geändert worden ist,"
durch die Wörter „, die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354
vom 28. Dezember 2013, S. 132; L 268 vom 15. Oktober 2015 S. 35)
geändert worden ist," ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der
Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprach-
kenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel
daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Über-
prüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen
werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit
stehen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
„(3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit
Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden."
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Nr. 20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. März 2016 92
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 35 Absatz 1 Satz 4 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 ent-
sprechend."
3. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 4 einer
anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag
übertragen; im Übrigen gilt § 9 des Bremischen Datenschutzgesetzes."
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der
europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des
Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen
Personalaktendaten im Wege der Auskunft ohne Einwilligung der Beamtin
oder des Beamten offenbart werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. März 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen