Bremen

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 131d)

Ausfertigungsdatum:
24.06.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 58
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
374 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 24. Juni 2024 Nr. 58 Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (Artikel 131d) Vom 19. Juni 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Nach Artikel 131c der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird folgender Artikel 131d eingefügt: „Artikel 131d (1) Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft kann das Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das Sondervermögen kann bedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten. Das nominale Gesamtvolumen des Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung und Ausgestaltung des Sondervermögens sowie zur Verwendung seiner Mittel regelt ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft. (2) Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch einen Beschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das Sondervermögen aufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt einzugliedern. (3) Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu erstellen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der Bürgerschaft bedarf. Für die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu bilden. Artikel 105 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Juni 2024 375 beschließt mit Zweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem Sondervermögen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Juni 2024 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.