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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 24. Juni 2024 Nr. 58
Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
(Artikel 131d)
Vom 19. Juni 2024
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Nach Artikel 131c der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. August 2019 (Brem.GBl. S. 524, 527), die
zuletzt durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist,
wird folgender Artikel 131d eingefügt:
„Artikel 131d
(1) Zur Bewältigung der klimaneutralen Transformation der bremischen Wirtschaft
kann das Land ein nicht-rechtsfähiges Sondervermögen errichten. Das
Sondervermögen kann bedarfsgerecht Zuweisungen aus dem Haushalt erhalten.
Das nominale Gesamtvolumen des Sondervermögens ist auf 450 Millionen Euro
beschränkt. Artikel 131a Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Das Nähere zur Errichtung
und Ausgestaltung des Sondervermögens sowie zur Verwendung seiner Mittel regelt
ein Errichtungsgesetz. Dieses bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der
gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft.
(2) Die Bürgerschaft muss den Fortbestand des Sondervermögens jährlich durch
einen Beschluss bestätigen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen
Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft bedarf. Unterbleibt die Bestätigung, ist das
Sondervermögen aufzulösen, die Vermögenswerte sind in den Landeshaushalt
einzugliedern.
(3) Für das Sondervermögen ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan zu
erstellen, der der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder der
Bürgerschaft bedarf. Für die Verwaltung des Sondervermögens ist ein Ausschuss zu
bilden. Artikel 105 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ausschuss
Nr. 58 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Juni 2024 375
beschließt mit Zweidrittelmehrheit über die einzelnen Projekte aus dem
Sondervermögen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Juni 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen