Bremen

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
18.02.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 11
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554, 555) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit“.

2. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:

„§ 9

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

(2) Bei Altersteilzeit nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes sowie nach § 8 des Bremischen Richtergesetzes wird neben der Besoldung ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.

(3) Der Altersteilzeitzuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist; abweichend hiervon gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ab der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A sowie den Besoldungsordnungen B, C, R und W 80 vom Hundert der Nettobesoldung. Zur Ermittlung der maßgeblichen Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohn-

steuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b und 39f des Einkommensteuergesetzes) zu vermindern; steuerliche Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(4) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 3 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, der Familienergänzungszuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt oder Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährlichen Sonderzahlungen nach § 65 Absatz 1 und 2.

(5) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(6) Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die in der Altersteilzeit insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.“

3. Nach § 35 Absatz 5 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der Reihenfolge der Geburten der bei der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter zu berücksichtigenden Kinder ergibt. Das älteste Kind ist das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld zustehen würde.“

4. § 35a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Absatzes 2“ die Angabe „, 3 und 4“ eingefügt.

b) Die Absätze 2 bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

„(2) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag für ein Kind nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die die aufaddierten Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen.

(3) Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag für zwei Kinder nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 gewährt wird, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die das Eineinhalbfache der aufaddierten

Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen.

(4) Neben dem Anspruch nach Absatz 2 und 3 haben Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, denen der Familienzuschlag nach § 35 Absatz 2, 3 oder 5 für das dritte und jedes weitere Kind gewährt wird, einen Anspruch auf den Familienergänzungszuschlag, sofern deren Ehegattin, Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin, eingetragener Lebenspartner oder der andere unterhaltspflichtige Elternteil des Kindes je berücksichtigungsfähigem Kind nicht über nachzuweisende Einkünfte nach Absatz 5 im Kalenderjahr des Anspruchs verfügt, die die aufaddierten Monatsbeträge der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch desselben Kalenderjahres übersteigen.

(5) Zu den Einkünften nach Absatz 2, 3 und 4 zählen

Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbare ausländische Einkünfte sowie

Leistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.“

c) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „, 3 und 4“ eingefügt.

d) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

„(8) Die Beträge zu den Absätzen 2 bis 4 sind in der Anlage 5 ausgewiesen.

(9) Ändert sich während eines Kalenderjahres die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so gilt im selben Kalenderjahr diejenige Einkünftegrenze, die der höchsten Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Anspruchsberechtigten nach Absatz 2, 3 oder 4 entspricht.“

5. In der Anlage I wird die Fußnote 2) zur Besoldungsgruppe A 15 durch die folgende Fußnote 2) ersetzt:

„2) Erhält als human-, zahn- oder veterinärmedizinische Referats- oder Dezernatsleitung einer zugeordneten Dienststelle einer obersten Landesbehörde eine Amtszulage nach Anlage 6.“

6. In der Anlage III wird die Besoldungsgruppe R 1 wie folgt geändert:

a) Vor der Amtsbezeichnung „Richterin am Amtsgericht2), Richter am Amtsgericht2)“ wird die Amtsbezeichnung „Erste Staatsanwältin1), Erster Staatsanwalt1)“ eingefügt.

b) Bei der Amtsbezeichnung „Staatsanwältin1), Staatsanwalt1)“ wird jeweils der Fußnotenhinweis „1)“ gestrichen.

c) Die Fußnote 1) wird durch die folgende Fußnote 1) ersetzt: „1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.“

Art. 2

Außerkrafttreten

Die Bremische Altersteilzeitzuschlagsverordnung vom 13. Mai 2008 (Brem.GBl. S. 145) tritt am 19. Februar 2026 außer Kraft.

Art. 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 19. Februar 2026 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Bremen, 3. Februar 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.