Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 133
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
In § 78 Absatz 9 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 — 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, werden nach der Angabe „855 Tagen“ ein Komma und die Wörter „insgesamt höchstens bis zu 1 095 Tagen“ eingefügt.
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 — 2042-a), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 789, 795) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 6 Nummer 1 werden nach dem Wort „Gesetzes“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel,“ eingefügt. b) In Satz 8 werden nach der Angabe „Satz 7“ die Wörter „und in den Fällen einer gesetzlichen Hebung von Ämtern“ eingefügt. 2. § 43 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Betrag der Stellenzulage ist in der Anlage 6 ausgewiesen.“
3. Die Anlage I wird wie folgt geändert: a) In der Besoldungsgruppe A 7 werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis „O b e r w e r k m e i s t e r i n 3), O b e r w e r k m e i s t e r 3)“ gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe A 14 wird die Amtsbezeichnung „Leiterin des Medienzentrums Bremerhaven, Leiter des Medienzentrums Bremerhaven“ gestrichen. c) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Amtsbezeichnung „Hauptkustodin, Hauptkustos“ wird die Amtsbezeichnung „Leiterin des Medienzentrums Bremerhaven, Leiter des Medienzentrums Bremerhaven“ eingefügt.
bb) In den Funktionszusätzen zu der Amtsbezeichnung „Studiendirektorin, Studiendirektor“ werden die Wörter und die Fußnotenhinweise
„eines Gymnasiums oder einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4),“ sowie die Wörter und die Fußnotenhinweise „- als Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)“
gestrichen.
d) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise „Leitende Medizinaldirektorin4), Leitender Medizinaldirektor4)“ sowie die Funktionsbezeichnung „- als Leiterin oder Leiter des Gesundheitsamtes Bremen“ werden gestrichen.
bb) Die Fußnote 4 wird gestrichen.
e) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Amtsbezeichnung „Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor“ wird jeweils der Fußnotenhinweis „4)“ gestrichen.
bb) Die Fußnote 4 wird gestrichen.
f) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft“ gestrichen.
g) In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft“ der Amtsbezeichnung „Präsidentin des Rechnungshofes, Präsident des Rechnungshofes“ vorangestellt. 4. In der Anlage IV werden in der Besoldungsgruppe A 15 die Funktionszusätze zu der Amtsbezeichnung „Studiendirektorin13), Studiendirektor13)“ wie folgt geändert: a) Dem Funktionszusatz „als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen“ werden der Funktionszusatz und die Fußnotenhinweise „- als Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern4)“
vorangestellt. b) Den Wörtern „eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums“ werden der Funktionszusatz und die Fußnotenhinweise „eines Gymnasiums oder einer Oberschule im Aufbau mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt4), mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen4), mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen4),“
vorangestellt. 5. Die Anlage 6 erhält die im Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Änderung der Bremischen Trennungsgeldverordnung
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 195 — 2042-f-4), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. September 2020 in Kraft.
(3) Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen vom 30. März 1999 (Brem.GBl. S. 50 — 2040-a-10), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 2022 außer Kraft.
Bremen, den 23. November 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.