Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg

Ausfertigungsdatum:
04.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 31
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
141 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 4. April 2019 Nr. 31 Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz Vom 2. April 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 (1) Dem am 4. März 2019 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Freien Hansestadt Bremen über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben. Bremen, den 2. April 2019 Der Senat Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 142 Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 143 Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 144 Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 145 Nr. 31 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 146 Hamburg, 04.03.19 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Michael Westhagemann Präses der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation Bremen, 26.2.19 Für die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Martin Günthner Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.