Bremen

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der

Ausfertigungsdatum:
15.07.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 82
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Zustimmung zu dem Staatsvertrag über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen

(1) Dem am 9. Juni 2026 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in

Art. 2

Aufhebung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen

(1) Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen vom 23. September 1997 (Brem.GBl. S. 329, 577), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 910) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über den Zusammenschluss der Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen mit dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen außer Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in der Freien Hansestadt Bremen außer Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu geben.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, 30. Juni 2026

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.