Bremen

Gesetz zu dem Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

Ausfertigungsdatum:
10.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 109
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Gesetz zur Zustimmung zum Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag

Dem am 24. März 2025 von der Freien Hansestadt Bremen unterzeichneten Sechsten Medienänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

Änderung des Bremischen Landesmediengesetzes

Das Bremische Landesmediengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 42), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 63 Nummer 2 und 3 werden durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2. § 33 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes ist die Landesmedienanstalt,

3. § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste- Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit nicht eine Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt,“

Art. 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Sechste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem

bekannt zu geben.

Bremen, 16. September 2025

Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.