Bremen

Gebührenordnung für die Sondernutzung nach dem Bremischen Landesstraßengesetz in der Stadt Bremerhaven (Sondernutzungsgebührenordnung)

Ausfertigungsdatum:
16.08.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 75
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1) beschlossene Ortsgesetz:
§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für Sondernutzungen nach § 18 des Bremischen Landesstraßengesetzes werden Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren von den jeweils zuständigen Behörden nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben. Dies gilt auch, wenn die Gestattung der Sondernutzung nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt.

(2) Die Benutzungsgebühren werden als Gegenleistung für die Benutzung der Straßen im Sinne des § 2 des Bremischen Landesstraßengesetzes über den Gemeingebrauch hinaus erhoben. Sie sollen nach dem wirtschaftlichen Wert der Benutzung bemessen werden und daneben auch Art und Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße und den Gemeingebrauch berücksichtigen.

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld

Der Anspruch auf die Gebühren entsteht nach Maßgabe der erteilten Erlaubnis oder wenn eine Erlaubnis nicht gegeben ist, mit der Entstehung der Erlaubnispflicht

§ 3

Gebührenbefreiung

Sondernutzungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen oder von politischen Organisationen durchgeführt werden, sind gebührenfrei.

§ 4

Erstattung

(1) Wird eine gebührenpflichtige Benutzung vorzeitig aufgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Benutzungsgebühren.

(2) Wird eine Erlaubnis aus Gründen, die von der Erlaubnisinhaberin/vom Erlaubnisinhaber nicht zu vertreten sind, widerrufen, werden auf Antrag die entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Nutzung gestellt werden. Beträge unter 10 € werden nicht erstattet.

§ 5

Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ortsgesetz von 29. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 315) außer Kraft.

Bremerhaven, den 8. Juni 2017 Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Gebührenverzeichnis Anlage zu § 1

1. Aufstellen von Containern, mobilen Toiletten unnd Mischsilos u.ä.

1.1 bis zu 1 Woche 36,00 €

1.2 ab 1 Woche bis zu 1 Monat 93,00 €

1.3 Jahreserlaubnis 360,00 €

2. Infostände, Verteilen von Handzetteln pro Kalendertag 31,00 €

3. Aufstellen von Gerüsten

3.1 bis 40 qm Fläche bis zu 1 Woche 33,00 €

3.2 bis 40 qm Fläche bis zu 1 Monat 93,00 €

3.3 über 40 qm Fläche ist ein Quadratmeterpreis von 2,00 €/qm pro Monat. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

4. Herausstellen von Fahrradständern gebührenfrei

5. Straßenhandelserlaubnisse

5.1 bis zu 1 Monat 36,00 €

5.2 bis zu 6 Monate 54,00 €

5.3 bis zu 1 Jahr 86,00 €

6. Steiger- und Kranaufstellungen, Hubarbeitsbühnen u. ä.

6.1 bis zu 1 Woche (normaler Arbeitsaufwand) 33,00 €

6.2 bis zu 1 Woche (großer Arbeitsaufwand) 66,00 € (enthalten sind 27,00 € Verwaltungsgebühr)

6.3 bis zu1 Woche (erheblicher Aufwand – VZ Plan) 98,00 € (enthalten sind 40,00 €Verwaltungsgebühr)

6.4 bis zu 1 Woche (erheblicher Aufwand und Ortstermin) 111,00 € (enthalten sind 53,00 € Verwaltungsgebühr)

Übersteigt die Dauer den Zeitraum von einer Woche, ist unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 2,00 €/qm pro Monat abzurechnen. Die Verwaltungsgebühr ist entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

7. Weihnachtsbaumverkaufsstände

7.1 bis 25 qm Fläche 150,00 €

7.2 bis 50 qm Fläche 265,00 €

7.3 über 50 qm Fläche 379,00 €

8. Straßenfeste

8.1 bis zu 3 Tagen mit normalem Arbeitsaufwand 12,80 €

8.2 bis zu 3 Tagen mit besonderem Arbeitsaufwand 47,00 € (enthalten sind 27,00 €Verwaltungsgebühr)

8.3 mit einer direkten oder indirekten gewerblichen Zielsetzung 120,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

9. Baustelleneinrichtungen, Materiallagerung, Bauzäune, Baustellenüberfahrten u. ä. Je qm pro Monat 2,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr) Mindestgebühr 93,00 €

10. Herausstellen von Waren durch Anlieger Je qm genutzte Fläche monatlich 8,00 € (zuzügl. Verwaltungsgebühr) Mindestens monatlich 31,00 €

11. Verkaufswagen/Verkaufsstand außerhalb Fußgängerzone Je qm genutzte Fläche 5,00 € (zuzügl. Verwaltungsgebühr)

12. Kranzverkaufsstellen

12.1 bis 20 qm täglich 28,00 €

12.2 bis 50 qm täglich 44,00 €

12.3 über 50 qm täglich 59,00 €

13. Ausstellungen/Werbeaktionen bis 10 qm

13.1 für 1 Tag 42,00 €

13.2 für 2 Tage 49,00 €

13.3 für 3 Tage 63,00 €

13.4 bis zu 1 Woche 85,00 €

13.5 bis zu 2 Wochen 128,00 €

14. Ausstellungen/Werbeaktionen mit mehr als 10 qm

14.1 für 1 Tag 49,00 €

14.2 für 2 Tage 63,00 €

14.3 für 3 Tage 77,00 €

14.4 bis zu 1 Woche 120,00 €

14.5 bis zu 2 Wochen 156,00 €

15. Aufstellen von Tischen und Stühlen vor Gaststätten u.ä. Je qm genutzte Fläche monatlich 2,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

16. Verlegen und Betrieb von Rohr- und Kabelleitungen (ober- und unterirdisch) usw.

16.1 bis zu 100m jährlich 72,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

16.2 für weitere 100m jeweils jährlich 36,00 € (zuzüglich Verwaltungsgebühr)

17. Für Sondernutzungen die in dieses Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden die Gebühren nach den Sätzen für artverwandte Maßnahmen erhoben. Sollte keine artverwandte Maßnahme vorhanden sein, so ist unter Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 2,00 € pro qm pro Monat die Gebühr festzusetzen, die Verwaltungsgebühr ist dabei entsprechend des Aufwandes anzusetzen.

Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz sowie der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Kostenverordnung Ziffer 103.00.

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.