Bremen

Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
14.07.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 79
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
543 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 14. Juli 2026 Nr. 79 Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes Vom 30. Juni 2026 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz: Artikel 1 Änderung des Aufnahmeortsgesetzes Das Aufnahmeortsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90), das zuletzt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 389) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende neue Fassung: „4. anschließend werden Kinder aufgenommen, die nur mit einem oder einer Erziehungsberechtigten zusammenleben, der oder die die Voraussetzungen nach Nummer 5 Buchstabe c erfüllt;“. b) In Absatz 1 erhält Nummer 5 folgende neue Fassung: „5. im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach folgenden gleich- rangigen Kriterien: a) die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle befindet sich in Wohnortnähe des Kindes oder in der Nähe des Arbeits- platzes einer oder eines Erziehungsberechtigten; b) das Kind hat Geschwister, die diese Tageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen; c) die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulaus- bildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; Nr. 79 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juli 2026 544 d) die Personensorgeberechtigten begründen die Auswahl einer Tageseinrichtung mit der besonderen fachlichen, weltanschau- lichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft. Bremen, 30. Juni 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.