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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2026 Verkündet am 14. Juli 2026 Nr. 79
Fünftes Ortsgesetz zur Änderung des Aufnahmeortsgesetzes
Vom 30. Juni 2026
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene
Ortsgesetz:
Artikel 1
Änderung des Aufnahmeortsgesetzes
Das Aufnahmeortsgesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 90), das zuletzt
durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 19. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 389) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Nummer 4 folgende neue Fassung:
„4. anschließend werden Kinder aufgenommen, die nur mit einem oder
einer Erziehungsberechtigten zusammenleben, der oder die die
Voraussetzungen nach Nummer 5 Buchstabe c erfüllt;“.
b) In Absatz 1 erhält Nummer 5 folgende neue Fassung:
„5. im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach folgenden gleich-
rangigen Kriterien:
a) die Tageseinrichtung oder die Kindertagespflegestelle befindet
sich in Wohnortnähe des Kindes oder in der Nähe des Arbeits-
platzes einer oder eines Erziehungsberechtigten;
b) das Kind hat Geschwister, die diese Tageseinrichtung oder
Kindertagespflegestelle besuchen;
c) die Erziehungsberechtigten gehen einer Erwerbstätigkeit nach,
nehmen diese auf, sind arbeitssuchend, befinden sich in einer
beruflichen Bildungsmaßnahme, in Schul- oder Hochschulaus-
bildung oder erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im
Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
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d) die Personensorgeberechtigten begründen die Auswahl einer
Tageseinrichtung mit der besonderen fachlichen, weltanschau-
lichen oder religiösen Konzeption der Einrichtung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Bremen, 30. Juni 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen