Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung

Ausfertigungsdatum:
30.03.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 43 VergabeVO Stiftung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
152 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 30. März 2015 Nr. 43 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 25. März 2015 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15 ― 221-h-10) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 553 ― 221-h-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2014 (Brem.GBl. 2014 S. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Tag und Ort der Geburt,“ 2. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: „1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) geleistet haben,“ 3. § 21 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird aufgehoben. b) Die Nummer 5 wird Nummer 4. Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. März 2015 153 Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2015/2016. Bremen, den 25. März 2015 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.