Bremen

Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
09.12.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 136
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
790 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 9. Dezember 2021 Nr. 136 Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 9. Dezember 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2021 (Brem.GBl. S. 766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4a Satz 1 werden vor dem Punkt folgende Wörter eingefügt: „; ist Warnstufe 3 erreicht, müssen sie für den Besuch einer Diskothek, eines Clubs, einer Bar oder einer Festhalle darüber hinaus ein negatives Ergebnis einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen (2-G-plus-Zugangsmodell)“ 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Hilfe der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 9. Dezember 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.