Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsgegenstände-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
01.08.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 89
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
491 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 1. August 2023 Nr. 89 Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsgegenstände-Verordnung Vom 28. Juli 2023 Aufgrund des § 14 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Juristen- ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (BremGBl. S. 251 — 301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (BremGBl. S. 132) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Universität Bremen und der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft verordnet: Artikel 1 Die Prüfungsgegenstände-Verordnung vom 25. April 2023 (BremGBl. S. 345) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach Öffentliches Recht: 1. Staats- und Verfassungsrecht, jedoch ohne Finanzverfassung und Ver- teidigungsfall; 2. Verfassungsprozessrecht im Überblick; 3. Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrens- recht einschließlich Verwaltungszustellungsrecht, jedoch ohne besondere Verfahrensarten; 4. Verwaltungsvollstreckungsrecht und Staatshaftungsrecht im Überblick; 5. Polizei- und Ordnungsrecht; 6. Versammlungsrecht im Überblick; 7. aus dem Baurecht im Überblick: Bauordnungsrecht mit Ausnahme der technischen Vorschriften, Bauleitplanung, Zulässigkeit von Vorhaben ein- schließlich des baurechtlichen Nachbarschutzes und der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke; 8. Kommunalrecht im Überblick, jedoch ohne Kommunalwahlrecht, Kommu- nalabgabenrecht und Haushaltsrecht; Nr. 89 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. August 2023 492 9. Recht der öffentlichen Sachen im Überblick; 10. Gewerbe- und Gaststättenrecht im Überblick; 11. Verwaltungsprozessrecht im Überblick; 12. aus dem Europarecht im Überblick: a) Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der Europäischen Union; b) Rechtsquellen des Unionsrechts; c) Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich der Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten; d) Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; e) Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien; f) aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentschei- dungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.“ 2. In § 3 Absatz 1 werden die Angabe „17.“ durch die Angabe „1.“, die Angabe „18.“ durch die Angabe „2.“ und die Angabe „19.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2023 in Kraft. Bremen, den 28. Juli 2023 Die Senatorin für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.