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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 1. August 2023 Nr. 89
Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsgegenstände-Verordnung
Vom 28. Juli 2023
Aufgrund des § 14 Absatz 3 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über die Juristen-
ausbildung und die erste juristische Prüfung vom 20. Mai 2003 (BremGBl. S. 251 —
301-b-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (BremGBl.
S. 132) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Universität Bremen und der
Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
Die Prüfungsgegenstände-Verordnung vom 25. April 2023 (BremGBl. S. 345) wird
wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung umfasst im Pflichtfach
Öffentliches Recht:
1. Staats- und Verfassungsrecht, jedoch ohne Finanzverfassung und Ver-
teidigungsfall;
2. Verfassungsprozessrecht im Überblick;
3. Allgemeines Verwaltungsrecht und allgemeines Verwaltungsverfahrens-
recht einschließlich Verwaltungszustellungsrecht, jedoch ohne besondere
Verfahrensarten;
4. Verwaltungsvollstreckungsrecht und Staatshaftungsrecht im Überblick;
5. Polizei- und Ordnungsrecht;
6. Versammlungsrecht im Überblick;
7. aus dem Baurecht im Überblick: Bauordnungsrecht mit Ausnahme der
technischen Vorschriften, Bauleitplanung, Zulässigkeit von Vorhaben ein-
schließlich des baurechtlichen Nachbarschutzes und der Verordnung über
die bauliche Nutzung der Grundstücke;
8. Kommunalrecht im Überblick, jedoch ohne Kommunalwahlrecht, Kommu-
nalabgabenrecht und Haushaltsrecht;
Nr. 89 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. August 2023 492
9. Recht der öffentlichen Sachen im Überblick;
10. Gewerbe- und Gaststättenrecht im Überblick;
11. Verwaltungsprozessrecht im Überblick;
12. aus dem Europarecht im Überblick:
a) Entwicklung, Organe und Kompetenzen sowie Handlungsformen der
Europäischen Union;
b) Rechtsquellen des Unionsrechts;
c) Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht einschließlich der
Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten;
d) Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union;
e) Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien;
f) aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentschei-
dungsverfahren und Vertragsverletzungsverfahren.“
2. In § 3 Absatz 1 werden die Angabe „17.“ durch die Angabe „1.“, die Angabe „18.“
durch die Angabe „2.“ und die Angabe „19.“ durch die Angabe „3.“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2023 in Kraft.
Bremen, den 28. Juli 2023
Die Senatorin für Justiz und Verfassung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen