Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
25.10.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 111
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
700 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 25. Oktober 2021 Nr. 111 Erste Verordnung zur Änderung der Neunundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 19. Oktober 2021 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunundzwanzigste Coronaverordnung vom 28. September 2021 (Brem.GBl. S. 658), wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen,“ 2. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „eines Alten- und Pflegeheimes oder einer Einrichtung der Behindertenhilfe“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Oktober 2021 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.