Bremen

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container

Ausfertigungsdatum:
15.08.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 86
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
571 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 15. August 2026 Nr. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container Vom 4. August 2026 Aufgrund des § 141 Absatz 1 und 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441; 2002 S. 47), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, und des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Änderung der Bremischen Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container Die Bremische Verordnung über Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und dem Gesetz zu dem Übereinkommen über sichere Container vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332) wird wie folgt geändert: § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 (1) Zuständige Behörde im Land Bremen nach § 9 der Gefahrgutverordnung See ist die Hafenbehörde. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 27 der Gefahrgutverordnung See in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist, soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Hafenbehörde.“ Nr. 86 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. August2026 572 Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, 4. August 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.