Bremen

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten

Ausfertigungsdatum:
04.09.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 87
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
669 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 4. September 2024 Nr. 87 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten Vom 8. August 2024 Aufgrund des § 8 Nummer 7 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 135), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 965) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 19. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 425), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2023 (Brem.GBl. S. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derjenigen Frauen, die das 50. Lebensjahr erreicht und das vollendete 70. Lebensjahr noch nicht überschrit- ten haben,“ durch die Wörter „von Frauen zwischen dem vollendeten 50. und dem vollendeten 75. Lebensjahr“ ersetzt. 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort „FamilienCard“ durch das Wort „FreiKarte“ ersetzt. b) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „FamilienCard“ wird durch das Wort „FreiKarte“ ersetzt. bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Folgende Nummern 6 bis 8 werden angefügt: „6. Familiennamen der gesetzlichen Vertreter, 7. Vornamen der gesetzlichen Vertreter, 8. derzeitige Anschrift der gesetzlichen Vertreter.“ Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. September 2024 670 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. August 2024 Der Senator für Inneres und Sport Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.