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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 14. Mai 2013 Nr. 24
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher
Vom 29. April 2013
Aufgrund des § 49 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) und des § 1 Absatz 2 des
Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April
1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 ─ 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des
Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Nummer 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem
Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 ─ 3-a-1), die
zuletzt durch die Verordnung vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 381) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom
16. September 1998 (Brem.GBl. S. 246 ─ 36-b-6), die zuletzt durch Verordnung vom
21. März 2012 (Brem.GBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Gebührenanteil wird für das Jahr 2012 auf 46,6 v. H. festgesetzt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im
Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren-
anteile beträgt im Kalenderjahr 2012 Euro 19 900.“
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um
20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den
Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten
Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines
Gerichtsvollziehers übernimmt.“
Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 2013 119
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Bremen, den 29. April 2013
Der Senator für Justiz und Verfassung
Unterzeichner: Senatskanzlei
Bremen