Bremen

Bürokosten Gerichtsvollzieher

Ausfertigungsdatum:
13.05.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 24 Bürokosten Gerichtsvollzieher
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
118 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 14. Mai 2013 Nr. 24 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher Vom 29. April 2013 Aufgrund des § 49 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) und des § 1 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 ─ 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Bereich der Rechtspflege vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485 ─ 3-a-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. August 2012 (Brem.GBl. S. 381) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher vom 16. September 1998 (Brem.GBl. S. 246 ─ 36-b-6), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2012 (Brem.GBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Gebührenanteil wird für das Jahr 2012 auf 46,6 v. H. festgesetzt.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Gebührenanteil für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen.“ b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Höchstbetrag der einem Gerichtsvollzieher zustehenden Gebühren- anteile beträgt im Kalenderjahr 2012 Euro 19 900.“ c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 erhöhen sich um 20,45 Euro für jeden Kalendertag, für den der Gerichtsvollzieher zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Gerichtsvollziehers oder die Verwaltung einer weiteren Stelle eines Gerichtsvollziehers übernimmt.“ Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Mai 2013 119 Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Bremen, den 29. April 2013 Der Senator für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.