Bremen

BremHafengebührenO

Ausfertigungsdatum:
19.12.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 114 BremHafengebührenO
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 16 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird nach Anhörung der Handelskammer verordnet und aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488, 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert worden ist, wird verordnet:
Art. 1

Änderung der Bremischen Hafengebührenordnung

Die Bremische Hafengebührenordnung vom 15. März 2006 (Brem.GBl. S. 135, 157, 363 ― 9511-d-1), die zuletzt durch Verordnung vom 29. Mai 2013 (Brem.GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Seeschiffe, die eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung entrichtet haben, erwerben einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Standardentsorgung gemäß Anlage 3.“

2. § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6

Raumgebühr

Die Raumgebühr bis zu einer Kappungsgrenze von 120 000 BRZ wird für einen Zeitraum von fünf Tagen von Fahrzeugen im Seeverkehr erhoben, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ

Short Sea Verkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0301 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,0614 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,0774 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,0935

Europaverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,1124 Fahrzeuge über 7 000 BRZ 0,2353

Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 7 000 BRZ 0,0557 Fahrzeuge bis 14 000 BRZ 0,1115 Fahrzeuge bis 21 000 BRZ 0,1671 Fahrzeuge über 21 000 BRZ 0,1949

Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,1492 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,2526

Autocarrier Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0330 Fahrzeuge bis 40 000 BRZ 0,0357 Fahrzeuge über 40 000 BRZ 0,0410

Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,0410 Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,0412 Fahrzeuge über 20 000 BRZ 0,0462

Fahrzeuge mit Schüttgut 0,1292

Überseeverkehr Trampverkehr Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,2125 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,4237

Linienverkehr/Spezialverkehr Fahrzeuge bis 20 000 BRZ 0,2134 Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,2206 Fahrzeuge über 50 000 BRZ 0,2259

Tankfahrzeuge Fahrzeuge bis 700 BRZ 0,2766 Fahrzeuge über 700 BRZ 0,4707

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro pro BRZ

Autocarrier Fahrzeuge bis 50 000 BRZ 0,0882 Fahrzeuge bis 70 000 BRZ 0,0946 Fahrzeuge über 70 000 BRZ 0,0987

Ro-Ro Fahrzeuge Fahrzeuge bis 10 000 BRZ 0,1005 Fahrzeuge über 10 000 BRZ 0,1233

Fahrzeuge mit Schüttgut 0,2859

Sonstige Verkehre

Kühlschiffe 0,2617

Fahrgastschiffe 0,2243 Ermäßigungen Stop-Over-Anläufe (alle Reisen) 50% Welcome-Tarif (1.Reise) 50% 3.-10. Reise 25% 11. - 20. Reise 30% 21. - 30. Reise* 40% Ab 31. Reise* 50% * Ab 1. Reise

Fahrzeuge, die ausschließlich den Weserhafen Bremen Hemelingen anlaufen 0,1292

Fahrzeuge, bei Anlauf von öffentlichen niedersächsischen Weserhäfen

Ein Weserhafen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,1149 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,2446

Zwei Weserhäfen Fahrzeuge bis 4 000 BRZ 0,0780 Fahrzeuge über 4 000 BRZ 0,1631 “

3. § 6a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind und das Bremische Hafengebiet befahren, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Installationsschiffe 0,5158 Besondere Fahrzeuge 0,0397 Sonstige Fahrzeuge und Einheiten 1,5300 “

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Fahrzeuge, die in der Offshore-Industrie aktiv sind, in und zwischen den Hafengruppen Bremen-Stadt und Bremerhaven verkehren und Ladeund Löscharbeiten durchführen, zahlen für jeden Hafenanlauf pro BRZ und angefangenen Tag folgende Gebühren:

Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro Installationsschiffe, besondere Fahrzeuge, sonstige Fahrzeuge und Einheiten 0,0306 “ 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8

Hafengeld

Ein Hafengeld ist von Fahrzeugen im Binnenverkehr, die im Hafen zu Erwerbszwecken umschlagen, zu entrichten.

Gebührentatbestand Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im pro Anlauf 29,46 Binnenverkehr maximal pro Monat 294,60 “

5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9

Nutzungsgebühr

Die Nutzungsgebühr ist zu entrichten von

1. Fahrtgastschiffen, die nicht raumgebührenpflichtig sind und im Hafengebiet Anlagen nutzen. Im Raum Bremen-Nord gelten vier Anlagen als eine Einheit.

Bemessungsgrundlage 1.-5.mal pro 6.-10.mal pro 11.-15.mal pro ab 16.mal Nutzung zugelassene Personen Nutzung Nutzung Nutzung/ Jahrespauschal- /Jahr in Euro /Jahr in Euro Jahr in Euro gebühr in Euro bis 100 26,80 21,01 10,51 160,74 101 bis 200 36,77 28,90 18,39 183,86 über 200 53,58 43,08 39,92 315,18 2. sonstige Nutzer der Anlagen und Wasserflächen Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Hafenfahrzeuge Jahrespauschalgebühr je Hafenfahrzeug bis 200 t Tragfähigkeit 79,07 zzgl. für je angefangene weitere 100 t 39,54 Tragfähigkeit

Bargen vom Fahrzeug im Seeverkehr ausgebracht je Barge bis 500 t Tragfähigkeit 96,16 je Barge über 500 t Tragfähigkeit 192,10

Seeschiffsassistenzschlepper Jahrespauschalgebühr 429,45

Bunkerboote Jahrespauschalgebühr 402,13 “

6. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Es ist eine Entsorgungsabgabe für ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle und Rückstände aus der Abgasreinigung * zu entrichten:

Bemessungsgrundlage Gebührensatz in Euro Fahrzeuge im Seeverkehr pro BRZ 0,0140 mindestens 14,00 Euro, höchstens 300,00 Euro Autocarrier und Ro-Ro Fahrzeuge pro BRZ 0,0070 mindestens 7,00 Euro, höchstens 150,00 Euro “ 7. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 6" wird durch die Angabe „§ 6 und § 6a" ersetzt. bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. Fahrzeuge und Fischereifahrzeuge der Küsten- und Hochseefischerei im Sinne der Kauffahrteischifffahrt, die ausschließlich Fisch und daraus hergestellte Erzeugnisse in Bremerhaven löschen oder laden. Ausgenommen ist die Freizeit- und Nebenerwerbsfischerei.“

b) Absatz 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung: „7. Sportfahrzeuge, die überwiegend der sportlichen Ausbildung dienen und deren Eigner schriftlich nachweisen kann, dass das Fahrzeug mindestens für 90 Fahrten im laufenden Jahr als Ausbildungsfahrzeug eingesetzt worden ist. Die Ausbildungsfahrten müssen ausschließlich der Erlangung eines Sportbootführerscheins nach der Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den See- und Binnenschifffahrtsstraßen dienen. Ausgenommen ist die gewerbliche Ausbildung.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

* Ölhaltige Schiffsbetriebsabfälle sind überwachungsbedürftige Abfälle, die im Schiffsbetrieb anfallen und der Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ( BGBl. 1982 Teil II, S. 2, in der jeweils geltenden Fassung) unterliegen, insbesondere Ölschlämme aus der Schwerölaufbereitung und Bilgenöle. Rückstände aus der Abgasreinigung sind feste oder flüssige Rückstände, die bei Verfahren zur Verringerung von Schadstoffemissionen nach Regel 4 der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens entstehen und für die gemäß Regel 7 der Anlage VI Hafenauffangeinrichtungen bereitgehalten werden müssen."

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Ein zusätzliches Beratungsgeld wird in Bremen und Bremerhaven für anfallende Nebentätigkeiten erhoben.

Nummer Berechnungsmaßstab BRZ Betrag in Euro

1.1 bis 2 000 37,00

1.2 von 2 001 – 5 000 62,00

1.3 von 5 001 – 10 000 101,00

1.4 von 10 001 – 20 000 176,00

1.5 von 20 001 – 30 000 228,00

1.6 von 30 001 – 40 000 279,00

1.7 für jede weitere angefangene 10 000 BRZ 50,00 “ bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. Für Maschinenstandproben und Zugproben eines Fahrzeuges nach den Nummern 1.1 bis 1.7."

b) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Es wird ein Wartegeld erhoben, wenn

1. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus revierbedingten Gründen aber um mehr als 3 Stunden verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro.

2. der Hafenlotse zum vereinbarten Zeitpunkt an Bord gekommen ist, sich der Antritt oder die Fortsetzung der Fahrt aus anderen als revierbedingten Gründen aber um mehr als eine halbe Stunde verzögert, für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass ein Hafenlotse angefordert wird, obgleich das Fahrzeug zu dem Anforderungszeitpunkt seine Fahrt aus tidebedingten Gründen noch nicht antreten kann.

3. der angeforderte Hafenlotse nicht an Bord genommen oder wieder entlassen wird, ohne seine Tätigkeit ausgeführt zu haben, für jede angefangene Stunde seiner Abwesenheit von der Einsatzstation 78,00 Euro und zuzüglich als Auslage für den vergeblichen Weg 58,00 Euro.

4. während einer Lotsung eine Wartezeit anfällt, ohne dass der Hafenlotse diese zu vertreten hat, nach Ablauf einer Stunde und für jede weitere angefangene Stunde 78,00 Euro. Für Wartezeiten in einer Schleusenkammer wird ein Wartegeld nicht erhoben.

5. der Hafenlotse nach Beendigung seiner Lotstätigkeit auf Wunsch der Schiffsführung an Bord bleibt oder nicht ausgeholt werden kann bis zu seiner Rückkehr zur Einsatzstation für jede angefangene Stunde 78,00 Euro.

6. für Wartezeiten vor Beginn des Einschleusens in die Schleuse Oslebshausen wird nach Ablauf einer Wartezeit von einer Stunde das volle Wartegeld berechnet. Für Wartezeiten in der Schleusenkammer ist ein Wartegeld nicht zu entrichten.“

9. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 2.1 wird aufgehoben. b) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.1. 10. Der Anlage 3 werden folgende Sätze angefügt: „Jedes Seeschiff kann bis zu 3 m³ Rückstände aus der Abgasreinigung kostenfrei entsorgen. Die Zeit für die Übergabe (Pumpzeit) darf höchstens eine Stunde betragen. Größere Abfallmengen oder längere Pumpzeiten werden dem Schiff vom Entsorgungsunternehmen in Rechnung gestellt.“

Art. 2

Änderung der Bremischen Hafenordnung

Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91 ― 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Hafenordnung und der Hafengebührenordnung vom 7. November 2012 (Brem.GBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Seeschiffe am Liegeplatz dürfen keine Kraftstoffe verwenden, deren Schwefelgehalt 0,10 Massenhundertteile überschreitet.“

2. § 60 Absatz 1 Nummer 25a wird wie folgt gefasst:

„25a) entgegen § 28a Absatz 1 bis 3 am Liegeplatz Kraftstoff mit mehr als 0,10 Massenhundertteilen Schwefel verwendet.“

Art. 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Bremen, den 18. Dezember 2013

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.