Bremen

Berichtigung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
21.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 139
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
823 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 21. Dezember 2017 Nr. 139 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) ist wie folgt zu berichtigen: Nach Artikel 7 ist zwischen Anhang 2 –Anlage 10- und Anhang 3 der als Anlage beigefügte Anhang 2 einzufügen. Bremen, den 20. Dezember 2017 Die Senatorin für Finanzen Anlage Anhang 2 Nr. 139 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2017 824 Anlage Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 3) Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz Gültig ab 01. Juli 2017 Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG (Monatsbeträge in Euro) § 58 BremBeamtVG Absatz 1 Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,54 Euro Absatz 5 Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt werden: 1. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,86 Euro 2. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,63 Euro § 59 BremBeamtVG Der Kinderzuschlag beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit je Monat 1,69 Euro für weitere Monate 0,86 Euro § 60 BremBeamtVG Absatz 1 Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,93 Euro Absatz 2 Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,86 Euro Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.