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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 21. Dezember 2017 Nr. 139
Berichtigung des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und
weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher
Vorschriften vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) ist wie folgt zu berichtigen:
Nach Artikel 7 ist zwischen Anhang 2 –Anlage 10- und Anhang 3 der als Anlage
beigefügte Anhang 2 einzufügen.
Bremen, den 20. Dezember 2017
Die Senatorin für Finanzen
Anlage
Anhang 2
Nr. 139 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Dezember 2017 824
Anlage
Anhang 2 (zu Artikel 2 Nummer 3)
Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz
Gültig ab 01. Juli 2017
Zuschläge nach §§ 58 bis 60 BremBeamtVG
(Monatsbeträge in Euro)
§ 58 BremBeamtVG
Absatz 1 Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat
der Kindererziehungszeit 2,54 Euro
Absatz 5 Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden
angefangenen Monat, in dem die darin genannten
Voraussetzungen erfüllt werden:
1. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a 0,86 Euro
2. im Fall von § 58 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b 0,63 Euro
§ 59 BremBeamtVG
Der Kinderzuschlag beträgt für die ersten 36 Monate der
Kindererziehungszeit je Monat 1,69 Euro
für weitere Monate 0,86 Euro
§ 60 BremBeamtVG
Absatz 1 Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht
erwerbsmäßigen Pflege 1,93 Euro
Absatz 2 Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden
Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,86 Euro
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen