Bremen

Berichtigung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst

Ausfertigungsdatum:
30.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 36
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
146 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 30. März 2017 Nr. 36 Berichtigung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst Vom 27. März 2017 Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn- gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Justiz zur Verwendung im Rechtspflegerdienst vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 108) ist wie folgt zu berichtigen: In § 7 Absatz 1 Satz 4 ist die Angabe „5 bis 14 Punkte sehr gut (1)“ durch die Angabe „15 bis 14 Punkte sehr gut (1)“ zu ersetzen. Bremen, den 27. März 2017 Der Senator für Justiz und Verfassung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.