Bremen

Bekanntm Biostoff Zuständigk

Ausfertigungsdatum:
21.02.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 26 Bekanntm Biostoff Zuständigk
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
172 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 24. Februar 2014 Nr. 26 Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung zuständigen Behörden Vom 11. Februar 2014 Der Senat bestimmt: §1 (1) Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3, § 16 Absatz 1 und Absatz 4, § 17 Absatz 1 und 2 sowie § 18 der Biostoffverordnung. (2) Der Senator für Gesundheit ist 1. zuständige Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 der Biostoff- verordnung und 2. zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 19 Absatz 3 Satz 1 der Biostoffverordnung. §2 (1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Biostoffverordnung, der Gefahrstoffverordnung und der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständigen Behörden vom 29.Juni 2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft. Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.