Bremen

Bek VO arbeitsmedi Vorsorge

Ausfertigungsdatum:
19.02.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 21 Bek VO arbeitsmedi Vorsorge
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat bestimmt:
§ 1

Der Senator für Gesundheit ist zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 7 Absatz 2 und für Entscheidungen gemäß § 8 Absatz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

§ 2

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist zuständige Behörde im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung nach § 1.

§ 3

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 29. Juni.2010 (Brem.ABl. S. 541) außer Kraft

Beschlossen, Bremen, den 11. Februar 2014

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.