AusführungsVO Schornsteinfeger
- Ausfertigungsdatum:
- 30.07.2014
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2014 Nr. 83 AusführungsVO Schornsteinfeger
Eingangsformel
Übertragung von Ermächtigungen
Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des § 1 Absatz 1 Satz 3 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wird auf den Senator für Inneres und Sport übertragen.
Zuständige Behörde für Ordnungswidrigkeiten
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist die Ortspolizeibehörde.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aus dem Schornsteinfegerrecht und über die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 1. September 2009 (Brem.GBl. S. 315 ― 2132–f–6) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 29. Juli 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.