Bremen

Asylbegehren

Ausfertigungsdatum:
26.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 20 Asylbegehren
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
108 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 27. März 2013 Nr. 20 Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung Vom 19. März 2013 Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 (1) Asylbegehrende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1 des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und im Gebiet des Landes Niedersachsen aufhalten. (2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbegehrende, gegen die ein Ausweisungsgrund gemäß §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. (3) Die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen, bleibt unberührt. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 19. März 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.