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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 27. März 2013 Nr. 20
Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden
außerhalb des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung
Vom 19. März 2013
Auf Grund des § 58 Absatz 6 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist,
verordnet der Senat:
§1
(1) Asylbegehrende, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und nicht oder
nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Absatz 1
des Asylverfahrensgesetzes zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend
im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen und im Gebiet des Landes Niedersachsen
aufhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Asylbegehrende, gegen die ein Ausweisungsgrund
gemäß §§ 53 oder 54 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in einer bestimmten Gemeinde zu
wohnen, bleibt unberührt.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 19. März 2013
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei
Bremen